Die großen Supermarktketten beobachten die Ideen von Startups genau.
Die großen Supermarktketten beobachten die Ideen von Startups genau.

Die jüngste Copycat-Diskussion drehte sich um Lidl. Der Erfinder des „ChufaMix – Veggie Drinks Maker“ warf dem Discounter vor, in Spanien eine nahezu baugleiche Getränkemaschine mit dem Namen „Veggie Drink Maker“ zu verkaufen. Auch Rewe sah sich bereits Vorwürfen ausgesetzt, Produkte von Startups kopiert zu haben. NGIN Food erreichen ebenfalls immer wieder Zuschriften von Gründern, die klagen, eine große Kette habe ihr Produkt plagiiert.

Gerade der Pitch vor potentiellen Kooperationspartnern kann Startups zum Verhängnis werden. Heralt Hug ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS. Hier erklärt er, wie sich Startups vor Copycats schützen können:

Patente und Marken eintragen lassen

Startups sind regelmäßig auf Kooperationspartner angewiesen, um ihr neu entwickeltes Produkt besser vermarkten zu können. Dies setzt voraus, das jeweilige Produkt dem potentiellen Geschäftspartner vorzustellen, um ihn von dem Produkt und einer zukünftigen Zusammenarbeit überzeugen zu können. Dabei kommt es jedoch vor, dass nach der Produktpräsentation zwar eine Zusammenarbeit abgelehnt, aber nach einiger Zeit eben dieses Produkt vom ehemaligen Geschäftspartner, gegebenenfalls in geringfügiger Veränderung, auf den Markt gebracht wird. Meist zu einem Verkaufspreis, der den kalkulierten Preis des Startups unterbietet.

Soweit solche Produkte eine technische Neuerung darstellen, können sie vor Präsentationen als Patent geschützt werden. Ebenso kann für den Namen des Produkts eine Marke beantragt und eingetragen werden. Andere Neuerungen, wie besondere Produktgestaltungen oder Software, können zum Beispiel urheberrechtlichen Schutz schon mit ihrer Entwicklung erreichen, ohne dass dafür ein Schutzrecht eingetragen werden muss. Für alle Schutzrechte – ob eingetragen oder nicht – gilt jedoch, dass gerade beim Aufbau eines Geschäfts die Macht des Faktischen greift. Das heißt: Ist der Ideenklau bereits passiert, stehen die wenigsten Startups einen Rechtsstreit über mehrere Instanzen und Jahre wirtschaftlich durch.

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Die EU macht es Startups schwerer

Deshalb sollten Unternehmen, die ein innovatives Produkt auf den Markt bringen wollen, dringend bereits zu Beginn der Produktentwicklung verschiedene Maßnahmen ergreifen, um sich vor Copycats zu schützen. Im Rahmen der Entwicklung der Produkte sollte darauf geachtet werden, dass im Unternehmen ein Schutz- und Geheimhaltungskonzept vorliegt und eingehalten wird.

In diesem Zusammenhang hat die EU dem deutschen Gesetzgeber Hausaufgaben aufgegeben: Bis zum 9. Juni 2018 muss Deutschland die sogenannte Geheimnisschutzrichtlinie (RL 2016/943/EU) umsetzen. Diese europäische Richtlinie soll für Geschäftsgeheimnisse einen einheitlichen europäischen Mindeststandard an Geheimnisschutz schaffen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die in der Richtlinie enthaltene Definition von Geschäftsgeheimnissen. Sie sind demnach geheime Informationen mit kommerziellem Wert, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind.

Im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage ist es neu, dass zukünftig konkrete Geheimhaltungsmaßnahmen durch Unternehmen ergriffen werden müssen, um überhaupt Geheimnisschutz erlangen zu können. Wurde bisher der Wille des Unternehmens zur Geheimhaltung bei bestimmten Betriebsabläufen und Betriebsergebnissen vermutet, wird es für die vermeintlich geschädigten Startups nun schwerer. Denn Unternehmen müssen nun im Streitfall ergriffene Schutzmaßnahmen darlegen und beweisen, um bei Verletzung ihres Geschäftsgeheimnisses Ansprüche geltend machen zu können. Es ist somit unerlässlich, hierfür geeignete technische und organisatorische Maßnahmen innerhalb des Unternehmens zu verankern. Hierzu zählen beispielsweise Zugangs- und Zugriffskontrollen sowie die Verschlüsselung geheim zu haltender Informationen beim Datenaustausch.

Das NDA ist ein Muss

Teil und quasi Mindeststandard eines solchen Schutzkonzeptes muss die Geheimhaltungsvereinbarung sein, das Non-Disclosure-Agreement (NDA). Ein solches NDA sieht vor, dass bestimmte Informationen beziehungsweise Unterlagen, die zum Beispiel im Rahmen von Präsentationen ausgetauscht werden, vertraulich zu behandeln sind. Das heißt, der potentielle Vertragspartner darf diese Informationen und Unterlagen nur als Entscheidungsgrundlage für eine Kooperation nutzen.

Er darf sie insbesondere nicht weitergeben oder nach Abschluss der gescheiterten Gespräche zur Entwicklung eigener Produkte verwenden. Das Ganze wird als Verpflichtung mit einer Vertragsstrafe versehen, die derart bemessen ist, dass sich ein möglicher Verstoß gegen dieses NDA für den Gesprächspartner nicht „rechnet“ und zugleich das Startup finanziell in die Lage versetzt, im Wege des Rechtsstreits Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auf dem Gerichtsweg durchzusetzen.

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Unabhängig vom NDA, das vor der Präsentation abgeschlossen sein muss, gilt für Startups: Es sollten nur solche Informationen preisgegeben werden, die wirklich notwendig sind, um einen Eindruck des Geschmacks oder der Funktionsweise des neuen Produkts zu vermitteln. Details, die den Gegenüber ermöglichen, das Produkt im Anschluss ohne Weiteres nachbilden zu können, sollten ausgespart werden, wenn möglich.

Bilder: Getty Images / PARK JI-HWAN / Stringer