Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

Die GmbH gilt bei Unternehmern als besonders sicher, da sie grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet und das Privatvermögen der Gesellschafter unangetastet bleibt (§ 13 GmbHG). Dies ist zwar richtig, doch wird oft übersehen, dass die Haftungsbeschränkung nur greift, wenn alle Regelungen hinsichtlich des Stammkapitals eingehalten wurden. Im schlimmsten Fall kann die Haftungsbeschränkung der Anteilseigner aufgehoben und deren Privatvermögen angetastet werden.

Wer als Gesellschafter die Spielregeln sowohl der Kapitalaufbringung bei der Gründung als auch der Kapitalerhaltung nach der Eintragung im Handelsregister nicht befolgt, lebt riskant. Besonders ärgerlich ist es natürlich, wenn ein Mitgesellschafter eine private Haftung herbeiführt und ein anderer Anteilseigner dafür geradestehen muss. Um solche Situationen zu vermeiden, sollten Gründer die häufigsten Haftungsfallen und deren Ursachen kennen.

Haftung für Stammeinlagen

Jeder Gesellschafter, der seine Stammeinlage nicht vollständig einbringt – mindestens ein Viertel muss bei Gründung vorliegen – haftet privat mit der noch ausstehenden Summe. Kann er den fehlenden Betrag nicht aufbringen, haften dafür alle übrigen Gesellschafter anteilig mit ihrem Privatvermögen (§24 GmbHG). Diese Ausfallhaftung greift nicht nur bei ausstehenden Bareinlagen, sondern außerdem bei Sacheinlagen, deren Wert zu hoch angesetzt wurde.

Ist es einem Gesellschafter nicht möglich, den Großteil seiner Einlage zu leisten, können die übrigen ein sogenanntes Kaduzierungsverfahren gegen ihn einleiten. So kann ein Ausschluss des Gesellschafters aus der GmbH erwirkt werden.

Haftung in der Gründungsphase

In der Phase zwischen der notariellen Beurkundung und der Eintragung einer GmbH in das Handelsregister (= GmbH in Gründung/GmbH i. Gr.) haften Gesellschafter grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen, da die Haftung der GmbH erst mit der Eintragung einsetzt. Insofern ist es empfehlenswert, die Geschäfte erst dann aufzunehmen, wenn die GmbH bereits eingetragen ist.

Sind noch vor der Eintragung Verbindlichkeiten für das Unternehmen entstanden, die das Stammkapital reduziert haben
(= Unterbilanzhaftung), müssen alle Anteilseigner diese schnellstmöglich ausgleichen, sodass das im Handelsregister angegebene Stammkapital tatsächlich vorhanden ist. Ist die Eintragung ins Handelsregister vollzogen, gehen die Verbindlichkeiten auf die GmbH über. Für alle Geschäfte, die noch vor Eintragung der GmbH erfolgt sind, haften die Gesellschafter. Diese Haftung ist nicht auf das Stammkapital beschränkt und betrifft das Innenverhältnis der GmbH. Das bedeutet, dass Gläubiger Forderungen, die vor der Handelsregistereintragung entstanden sind, nur gegenüber der GmbH geltend machen dürfen. Die Geschäftsführung fordert das Kapital dann von den Anteilseignern ein.


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Haftung bei unangemessener Höhe des Stammkapitals

In manchen Gesellschaften ist es nahezu unmöglich, mit dem vorhandenen Kapital zu wirtschaften, da es viel zu gering ausfällt. Um Gläubiger vor solchen Situationen zu schützen, wird die Haftung bei einer solchen Unterkapitalisierung ausgeweitet. Sie liegt vor, wenn das bei Gründung vorhandene Kapital der Betriebsgröße unangemessen ist oder der Betriebszweck damit nicht erfüllt werden kann. Ob und wann der Status der Unterkapitalisierung einsetzt, muss im Einzelfall entschieden werden. Unterkapitalisierung kann eine sogenannte Durchgriffshaftung auslösen, durch die Gläubiger Forderungen direkt von Gesellschaftern geltend machen können. Die Gründer verlieren dann das Privileg einer fehlenden persönlichen Haftung. Einzelfragen zur Durchgriffshaftung sind rechtlich übrigens umstritten.

Haftung bei Rechtsformmissbrauch

Wird die Rechtsform GmbH im Rechtsverkehr missbraucht oder dem Zweck der Rechtsordnung zuwider eingesetzt, kann auch die Durchgriffshaftung greifen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich eine GmbH in Gründung befindet und bereits Rechnungen verschickt, die die Bezeichnung „GmbH” führen.

Haftung bei Vermögensmischung

Nutzen GmbH-Gesellschafter ihr Geschäftskonto außerdem als Privatkonto, spricht man von einer Vermögensmischung. Lässt sich das Vermögen dadurch nicht mehr klar in Privat- und Geschäftsvermögen trennen, haften Anteilseigner auch mit ihrem Privatvermögen. Vermögensmischung kann ebenso zu Durchgriffshaftung führen.

Haftung bei Kapitalentnahmen

Wenn ein Gesellschafter eine Auszahlung von GmbH-Kapital vornimmt und damit das Stammkapital negativ beeinflusst, muss er das Stammkapital umgehend um den fehlenden Betrag ausgleichen. Kann er oder sie den Betrag nicht zurückzahlen, haften die anderen Gesellschafter anteilig für die ausstehende Summe. Handelt es sich bei den Auszahlungen sogar um missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder eine Insolvenz vertiefende Eingriffe, sind diese ebenfalls unmittelbar rückgängig zu machen. Falls der Auszahlungsempfänger die Zahlung nicht leistet, müssen alle Anteilseigner für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Insolvenzverwalter aufkommen (=Existenzvernichtungshaftung).


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