4 Brexit-Szenarien und ihre Auswirkungen auf deutsche Startups

Zwei Jahre nach dem Referendum: Quo vadis, Großbritannien?

Ramon Toossi, Rechtsanwalt bei PwC

Brexit? No Brexit? Ein Brexit vom Brexit? Kein Thema dominierte in den letzten Wochen so sehr die Medien wie der geplante Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Die eigentlich angesetzte Abstimmung im Dezember über das Austrittsabkommen wurde durch die britische Premierministerin Theresa May vorerst verschoben – zu wahrscheinlich war es, dass sie und ihre Partei die Abstimmung verloren hätten. Nunmehr wird das britische Parlament frühestens Mitte Januar 2019 darüber entscheiden – wenn überhaupt.

Doch was sind die möglichen Szenarien des Brexit? Welche konkreten Auswirkungen hätte er auf Unternehmen? Und haben Startups dabei etwas besonders zu beachten? Im folgenden Fachbeitrag beantwortet Rechtsanwalt Ramon Toossi, der bei PwC tätig ist, die wichtigsten Fragen.

Die Brexit-Szenarien

Die Situation ist derzeit vollkommen unklar, denn das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ausgehandelte Abkommen findet im britischen Unterhaus keine Mehrheit. Und zu größeren Zugeständnissen, die Theresa May bräuchte, um es innenpolitisch durchzubringen, ist die EU wiederum nicht bereit.

Die folgenden vier Szenarien sind momentan am wahrscheinlichsten.

1. Austrittsabkommen

Ein Austrittsabkommen würde allen Beteiligten zunächst Zeit verschaffen und gleichzeitig den versprochenen Brexit liefern. Der Hauptpunkt des derzeit vereinbarten Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Withdrawal Agreement”) liegt wohl in dem Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020. Innerhalb dieses Zeitraums würde sich für das Vereinigte Königreich trotz eines Austrittes nicht viel verändern. Das Land würde weiterhin Teil der Zollunion bleiben, die Grundfreiheiten würden Geltung behalten, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs würde weiterhin Anwendung finden und auch der gemeinsame Binnenmarkt würde erhalten bleiben. Lediglich ihre Mitwirkung in den Gremien in der Europäischen Union und einige weitere Einbußen müsste das Vereinigte Königreich hinnehmen. In diesem Zeitraum – der durch gemeinsame Erklärung beider Seiten verlängert werden kann – würden dann Gespräche über die zukünftigen Beziehungen stattfinden. In diesen Gesprächen wäre vieles möglich: von einem Freihandelsabkommen, wie es mit Kanada besteht, über eine „Norway Plus”-Option (also die Mitgliedschaft im Europäischen Freihandelsabkommen mit einigen Sonderrechten) bis hin zu Regelungen vollkommen eigener Art ist so einiges denkbar.

Für alle Unternehmen, einschließlich der Startups in Deutschland, würde diese Option zunächst keine Änderungen bedeuten. Wie die späteren Auswirkungen aussehen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden – zu viel ist davon abhängig, wie die später ausgehandelten Verträge aussehen.

2. Ein zweites Referendum

Dieses ist vorrangig eine Forderung der Oppositions-Partei Labour, der Theresa May aber eine erneute Absage erteilt hat. Fraglich ist dabei, ob es überhaupt Mehrheiten im Parlament gibt und wie ein zweites Referendum ausgehen würde.

Die genauen Auswirkungen eines zweiten Referendums kann man derzeit ebenfalls nicht voraussagen. Denn ob die Bürger für einen Verbleib oder erneut für einen Austritt stimmten – an der jetzigen ungewissen Situation, der politischen Schwebe, würde sich nichts ändern. Möglich wäre auch die Abstimmung über eine dritte Option: das Austrittsabkommen.

3. Rücknahme des Austritts durch UK

Großbritannien könnte auch ohne ein zweites Referendum von dem Recht Gebrauch machen, den Austritt einseitig zurückzunehmen, so eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Bei der Rücknahme einer Austrittserklärung bliebe alles so wie bisher – inklusive aller Spannungen und Spaltungen der britischen Bevölkerung und Politik.

4. Hard Brexit

Somit bleibt derzeit vor allem eine Option bestehen: der Hard Brexit, ein Austritt aus der Europäischen Union ohne Abkommen. Das Hard-Brexit-Szenario (das bei entsprechenden Vorbereitungen durch die britische Regierung als „Managed No Deal” bezeichnet wird) würde die größten Änderungen bedeuten: Denn dann würde das Vereinigte Königreich ab dem 30. März 2019 im Verhältnis zur EU als Drittland gelten und auf die Regeln der Welthandelsorganisation WTO zurückfallen. Mit einem Mal würden die Grundfreiheiten entfallen, die Grenzen wieder kontrolliert und Zölle wieder erhoben.

Innerstaatlich hat UK bereits Vorkehrungen getroffen, dass EU-Recht weitestgehend als gesetzgeberische Maßnahme des UK Parlaments weiter gilt („Withdrawal Act”). Dieser einseitig britischen Lösung stehen dann wiederum die verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten gegenüber, die den Hard Brexit teilweise vollkommen unterschiedlich behandeln.

Der deutsche Gesetzgeber hat einige Gesetze in Hinblick auf die Folgen des Brexit verabschiedet. Dennoch fehlt eine gesetzliche Grundlage, die auch im Fall eines Hard Brexit alle damit verbundenen Rechtswirkungen vollständig auffängt. 

Was die Szenarien für deutsche Unternehmen bedeuten können – und was sie tun sollten? Das erläutert Ramon Toossi von PwC auf der nächsten Seite.

Was bedeutet der Hard Brexit konkret für deutsche Unternehmen?

Dass ein Austritt ohne Abkommen für viele den Worst Case darstellt, ist unbestritten. Aber was genau ändert sich für Unternehmen hierzulande? Und wie können sie sich darauf vorbereiten?

  • Der „Statutenwechsel” von UK-Gesellschaftsformen in Deutschland

Besonders hart würde der Hard Brexit solche Unternehmen treffen, die zwar aus bestimmten Gründen eine britische Rechtsform haben (wie eine Limited), aber überwiegend oder ausschließlich in Deutschland geschäftlich aktiv sind. Laut Schätzungen der Bundesregierung existieren so zur Zeit etwa 8.000 bis 10.000 dieser Limiteds in Deutschland, darunter auch viele deutsche Startups. Eine solche „Germany Limited” wäre mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs nicht mehr möglich, denn die Gesellschaften würden mit sofortiger Wirkung auf eine der Auffangrechtsformen des deutschen Rechts (oHG, GbR) zurückfallen.

Eine mögliche Folge? Aufgrund eines deutlich schlechteren Haftungsschutzes müssen die Gesellschafter solcher „Germany Limited” gegebenenfalls für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens persönlich haften. Ein weiteres Risiko wäre eine mögliche Besteuerung aller stillen Reserven des Unternehmens zum Zeitpunkt des Hard Brexit. Es spricht einiges dafür, dass steuerlich aus der Limited (einer Kapitalgesellschaft) nunmehr eine Personengesellschaft wird und diese steuerlich wie eine Liquidation mit Vollausschüttung an die Gesellschafter zu behandeln ist.

Für Startups, deren Geschäftsmodell auf Wachstum beruht und die zwischenzeitlich hohe stille Reserven zu verzeichnen haben, kann das ein existenzbedrohendes Risiko sein.

Die bestehenden Strukturen in solche umzuwandeln, die auch nach dem Brexit Bestand haben, ist theoretisch in vielen Fällen denkbar. Der deutsche Gesetzgeber hat hierfür das Umwandlungsrecht bereits angepasst. Das soll es den entsprechenden Gesellschaften ermöglichen, sich in eine GmbH (beziehungsweise UG) & Co. KG umzuwandeln. Fraglich bleibt, ob eine Umwandlung nach dem neuen Umwandlungsrecht aus praktischer Sicht eine Lösung ist. Denn sie ist unter anderem mit sehr hohen Kosten für die Gesellschaften verbunden, bedarf der Mitwirkung der UK-Behörden (die eben diese Mitwirkung bisher immer versagt haben) und ist aufgrund des knappen Zeitraums faktisch oftmals nicht mehr durchzuführen. In jedem Fall muss aber gründlich geprüft werden, ob eine solche Umwandlung oder alternative Gestaltung ohne steuerliche Risiken durchgeführt werden kann.

  • Markenrecht

Im Bereich des Markenrechts bildet der Schutz von Unionsmarken ein wichtiges Instrument. Auch Startups greifen hierauf regelmäßig zurück.
Mit dem Austritt aus der EU könnte der Schutz der Unionsmarken in Großbritannien ausfallen. Unionsmarkeninhabern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, mit einem möglichst geringen bürokratischen Aufwand auch nach einem Austritt Markenschutz zu genießen. Sogar beantragte Markenrechte würden für neun Monate ihren Rang der Beantragung beibehalten, was für das „First-come-first-served“-Prinzip wichtig ist. Allerdings bleibt abzuwarten, wie sich das in der Praxis darstellen wird.

  • Steuern und Zölle

Während der deutsche Gesetzgeber versucht, mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz zumindest in einigen Bereichen den Status quo zu erhalten und die Auswirkungen des (harten) Brexit auf Steuerpflichtige abzumildern, können nicht alle Fälle erfasst werden. Ein Beispiel sind die bereits erwähnten „Germany Limiteds”, die durch die derzeitigen Regelungen des geplanten Brexit-Steuerbegleitgesetzes nicht vollständig abgefangen werden können.

Unabhängig ob es zu einer potentiellen Einigung durch bilaterale Abkommen kommt oder der Hard Brexit eintritt: Durch den Austritt aus der Europäischen Union erlangt UK in Sachen Umsatzsteuerzwecke zwingend Drittlandstatus. Daher ist es unerlässlich Liefer- und Leistungsbeziehungen auf umsatzsteuerliche Implikationen zu überprüfen. Auswirkungen könnten sich insbesondere im Hinblick auf die Verlagerung von Besteuerungsorten, mit Blick auf den Wegfall von Vereinfachungsregelungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr wie zum Beispiel die Versandhandelsregelung sowie das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ergeben. Zusätzlich zu diesen Änderungen in der Besteuerung als solche, sind zudem abweichende Anforderungen bezüglich Form und Umfang des Belegnachweises für die Steuerbefreiung im grenzüberschreitenden Handel sowie Fristen im Vorsteuervergütungsverfahren zu beachten. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig eine Überprüfung der einzelnen Lieferbeziehungen vorzunehmen, um potentielle Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.

Aus Sicht von britischen Investoren bleibt festzuhalten, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich auch nach einem EU-Austritt Anwendung findet.

Eine weitere Folge des (harten) Brexit? Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Zollunion. Damit würde jede Ware, die aus dem Vereinigten Königreich importiert oder in dieses exportiert wird, den Zollsätzen der Europäischen Union unterliegen. Diese sind für die meisten Waren unterschiedlich, bei Kraftfahrzeugen beispielsweise zehn Prozent. Neben dem offensichtlichen Kostenproblem bedeuten Zölle für Unternehmen eine weitere große Belastung: Einen nicht zu unterschätzenden bürokratischen Aufwand – und damit weitere Mehrkosten. Außerdem können sich durch Zollkontrollen Liefertermine verzögern, was insbesondere bei der Berechnung von Lieferzeiten berücksichtigt werden sollte.

Abwarten und Tee trinken? Lieber Vorbereiten!

Dies sind nur einige der Probleme, mit denen deutsche Unternehmen rechnen müssen, sollte ein Hard-Brexit-Szenario eintreten. Und obwohl sowohl der deutsche Gesetzgeber als auch die Europäische Union daran arbeiten, die Auswirkungen für Unternehmen so gering wie möglich zu halten und auf ein No-Deal-Szenario vorbereitet zu sein, wird das nicht alle Auswirkungen abfangen können. Unternehmen können sich zum Beispiel mit Checklisten, wie sie die IHK oder der BDI entworfen haben, weiter informieren. Im Fall der oben beschriebenen „Germany Limiteds” wird das Unternehmen unbedingt – wenn es das nicht schon längst getan hat – den professionellen Rat von Rechtsanwälten und Steuerberatern einholen müssen, wie mit dem Thema verfahren werden muss.

Ihr seid euch nicht ganz sicher, welche Auswirkungen der Brexit auf euch und euer Business hat? Lasst euch von den Experten von PwC beraten – und auf alle Szenarien vorbereiten! 

 

Artikelbild: Dan via Eyeem.com