Die Adventszeit hat bereits begonnen und in den meisten großen wie kleinen Unternehmen ist es lieb gewonnene Tradition geworden, das zurückliegende Jahr gemeinsam im Rahmen einer Weihnachtsfeier ausklingen zu lassen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber in vielen Fällen die Kosten für Bewirtung, Unterhaltung und manches Mal sogar für kleine Mitarbeiterpräsente. Denkt der ein oder andere noch daran, dass dies lohnsteuerrechtliche Konsequenzen hat, wird meist vergessen, dass auch umsatzsteuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.

Weihnachtsfeiern als Betriebsveranstaltungen in der Umsatzsteuer

Weihnachtsfeiern sind in der Regel als sogenannte Betriebsveranstaltungen anzusehen. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollte dabei die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung grundsätzlich der Belegschaft in ihrer Gesamtheit offen stehen. Eine Betriebsveranstaltung kann aber auch vorliegen, wenn die Veranstaltung beispielsweise auf einzelne Organisationseinheiten wie Filiale oder Abteilung begrenzt wird. Auch andere Kriterien müssen erfüllt sein, damit Betriebsveranstaltungen keine Belastung mit der Umsatzsteuer auslösen:

  • Es dürfen anlässlich der Betriebsveranstaltung aus umsatzsteuerlicher Sicht nur übliche Zuwendungen gemacht werden. Dies schließt beispielsweise Aufwendungen für Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, sowie die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, Geschenke, deren Gesamtwert 60 Euro nicht übersteigt und Aufwendungen für den äußeren Rahmen sowie die Unterhaltung ein. Insgesamt dürfen die Brutto-Aufwendungen pro teilnehmenden Mitarbeiter nicht mehr als 110 Euro betragen (Freigrenze).
  • Die Üblichkeit der Zuwendungen wird von der Finanzverwaltung bei bis zu zwei Veranstaltungen jährlich, die sich im oben genannten finanziellen Rahmen bewegen, nicht geprüft. Ein Sommerfest und eine Weihnachtsfeier sind daher für jedes Unternehmen ohne weitere Probleme machbar.

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Sind all diese Kriterien erfüllt, erfolgen die Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse, was nichts anderes bedeutet, als dass keine Umsatzsteuer anfällt und der Arbeitgeber grundsätzlich die Vorsteuer aus Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung in Abzug bringen darf.

Dabei ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen:

Mit einem Urteil vom 9.12.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Unternehmer keinen Vorsteuerabzug aus den mit der Betriebsveranstaltung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen geltend machen kann, wenn die Freigrenze1 beziehungsweise die Anzahl an begünstigten Betriebsveranstaltungen überschritten ist. Er begründet dies mit der Auffassung, dass die Leistungen nicht für das Unternehmen bezogen seien, wenn von vornherein feststehe, dass sie dem privaten Bedürfnis der Arbeitnehmer dienen sollen. Damit scheidet auch eine Umsatzsteuerversteuerung aus, da eine unentgeltliche Wertabgabe voraussetzt, dass Eingangsleistungen zunächst im unternehmerischen Bereich empfangen wurden. 

Steht es zum Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistungen noch nicht fest, ob die Kriterien für eine begünstigte Veranstaltung vorliegen, kann der Unternehmer unserer Auffassung nach einen Vorsteuerabzug geltend machen und müsste diesen mit unter später korrigieren beziehungsweise eine unentgeltliche Wertabgabe besteuern. Denkbar wäre auch, dass zunächst der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht und eine etwaig abziehbare Vorsteuer zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet wird.

Exkurs – Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner

Sollen nicht die eigenen Mitarbeiter, sondern die Geschäftsfreunde beschenkt werden, können auch hier umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen auf die Schenkenden zukommen, wie beispielsweise: 

  • Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro pro Empfänger und Jahr können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und erlauben einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung.
  • Werden beispielsweise Wertgutscheine (nach neuerer Begrifflichkeit Mehrzweckgutscheine) verschenkt, lösen diese Geschenke keine Umsatzsteuer aus, da erst bei Einlösung des Gutscheins der dann leistende Unternehmer Umsatzsteuer abführen muss.

Lohnsteuerrechtliche Aspekte

  • Lohnsteuerlich können Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen unter bestimmten Umständen nicht als Lohn angesehen werden und damit nicht der Lohnsteuer unterliegen. 
  • Liegt eine Zuwendung als Lohn vor, so hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten.
  • Anstelle der individuellen Lohnversteuerung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich pauschalieren. Die Pauschalierung nach Paragraf 40 Absatz 2 des Einkommensteuergesetz mit 25 Prozent löst im Übrigen eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Diese Pauschalversteuerung ist ausgeschlossen für Zuwendungen, die nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung wie ein Jahresbonus in Form eines Sachgeschenks überreicht werden.

Weihnachten ohne Steuerwahnsinn

Sowohl die Weihnachtsfeier, als auch betrieblich veranlasste Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde können so gestaltet werden, dass keine negativen steuerrechtlichen Folgen entstehen. Man muss sich nur der Voraussetzungen bewusst sein und kann die Weihnachtszeit dann – ohne weitere Gedanken an Steuern – genießen.


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Dieser Beitrag wurde von den Gastautoren Nicole Stumm, Director ITX

und Fabian Hammler, Senior Manager ITX bei PwC Berlin erstellt. 

 

 

1Achtung: Zwischenzeitlich wurde aus der Freigrenze lohnsteuerlich ein Freibetrag.   
Artikelbild: Adobe Stock