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Viele beliebte Urlaubsländer werden vom Robert-Koch-Institut inzwischen als Risikogebiete eingestuft.

Dieser Artikel erschien bereits am 5. August 2020. Aus aktuellem Anlass veröffentlichen wir ihn an dieser Stelle erneut.

Die Liste mit den vom Robert-Koch-Institut als Corona-Risikogebiete eingestuften Ländern wird kurz vor den Herbstferien und mit Beginn der zweiten Pandemiewelle wieder länger.

Corona hat die Welt kleiner gemacht. Zumindest für eine Weile werden wir nicht mehr so viel reisen, wie wir es noch vor einigen Monaten getan haben. In den nächsten Tagen betrachten wir die Konsequenzen. Wie kommen zum Beispiel die hochbewerteten Reise- und Mobility-Startups mit der Situation klar? Was bedeutet das für die Influencer-Szene? Und: Wer profitiert von der Situation?

Was müssen Arbeitnehmer beachten, wenn sie ihren Urlaub in solchen Risikogebieten verbringen wollen? Arbeitsrechtsexpertin Martina Hidalgo ist Partnerin der Anwaltsfirma CMS und klärt die wichtigsten Fragen.

Darf mein Chef mir verbieten, in Ländern oder Gebieten Urlaub zu machen, in denen das Ansteckungsrisiko besonders hoch ist?

Der Arbeitgeber hat rechtlich keine Möglichkeit, Einfluss auf die Urlaubspläne seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nehmen. Sein Weisungsrecht beschränkt sich darauf, den Inhalt der Arbeitsleistung näher auszugestalten und das Zusammenleben der Belegschaft vor Ort zu regeln. Letzteres gemeinsam mit dem Betriebsrat. Die Art der Urlaubsgestaltung ist ausschließlich Sache des Mitarbeiters. Allerdings muss dieser auch die Konsequenzen tragen, wenn er in ein Risikogebiet reist.

Verletzt mein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht gegenüber meinen Kollegen, wenn er mich ins Büro kommen lässt, obwohl ich zuvor in einem Risikogebiet Urlaub gemacht habe?

Es ist so, dass der Mitarbeiter gar nicht ohne weiteres zur Arbeit kommen darf, wenn er in einem Risikogebiet Urlaub gemacht hat. Denn nach landesrechtlichen Bestimmungen ist er grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise nach Hause zu begeben und sich dort 14 Tage aufzuhalten (sogenannte Absonderung). Diese landesrechtlichen Bestimmungen sind zeitlich befristet. In Baden-Württemberg zum Beispiel derzeit bis 31. August 2020. Vor der Rückreise aus einem Risikogebiet muss man jeweils prüfen, was im eigenen Bundesland gilt.

Gibt es Ausnahmen?

Die gibt es. Der Arbeitnehmer kann nämlich einen negativen Corona-Test vorlegen. Der darf aber höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland erfolgt sein und keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit SARS-CoV-2 liefern. Mittlerweile kann man solche Test ja auch kostenfrei an vielen Flughäfen direkt bei der Einreise durchführen.

Ohne einen solchen Negativtest muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Rückkehr aus dem Risikogebiet nicht beschäftigen. Er darf und muss ihn nach Hause schicken, wenn er nach seinem Urlaub wieder zur Arbeit erscheint.

Darf mein Arbeitgeber von mir verlangen, unbezahlten oder bezahlten Urlaub für die Zeit zu nehmen, in denen ich in Quarantäne muss, weil ich in einem Risikogebiet Urlaub gemacht habe?

Der Arbeitgeber kann zwar nicht verlangen, dass Heimkehrer aus Risikogebieten für die Dauer der Absonderung bezahlten Urlaub nehmen. Er ist aber auch nicht verpflichtet, in dieser Zeit Vergütung zu bezahlen. Denn dafür müsste der Mitarbeiter ja arbeiten, was ihm aufgrund der Absonderungspflicht nicht immer möglich ist. Die Absonderung hat der Mitarbeiter in Kauf genommen, als er sich für einen Urlaub im Risikogebiet entschieden hat. Das bedeutet, es ist sein Problem, wenn er danach nicht sofort wieder arbeiten kann. Das gleiche gilt grundsätzlich, wenn der Arbeitnehmer sich im Risikogebiet tatsächlich mit Corona infiziert: Auch dann ist fraglich, ob der Arbeitgeber – wie sonst in Krankheitsfällen – Entgeltfortzahlung leisten muss.

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Mal andersrum gefragt: Wenn ich aus Angst, mich anzustecken, nicht in ein Risikogebiet reisen will, darf mein Arbeitgeber mich zwingen, geschäftlich dorthin zu fliegen?

Das hängt davon ab, wie wichtig der Termin im Risikogebiet ist. Die Interessen sind sorgfältig abzuwägen und nur dann, wenn es keine Alternativen gibt und die Interessen des Arbeitnehmers dahinter zurücktreten müssen, kann eine Pflicht zu einer solchen Dienstreise bestehen. Alle möglichen Schutzmaßnahmen müssen selbstverständlich eingehalten werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber natürlich auch verpflichtet, sämtliche Folgen zu tragen und zum Beispiel die Vergütung während der Absonderungszeit weiter zu bezahlen. In den meisten Fällen wird eine solche Dienstreiseanordnung jedoch unzulässig sein.

Bild: Fabio Camandona / Getty Images
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