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Bei einem Arbeitnehmer handelt es sich um eine Person, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 611 BGB bei einem Unternehmen angestellt ist und aufgrund eines Arbeitsvertrags dazu verpflichtet ist, unselbstständige sowie fremdbestimmte Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber zu erbringen.

Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

Die Bezeichnung Arbeitnehmer trifft auf eine Person zu, die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages nach § 611a BGB unselbstständige, fremdbestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat und weisungsgebunden ist. In erster Linie ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Leistung zu erbringen (Hauptpflicht) und erhält im Gegenzug dazu einen Rechtsanspruch auf Entgeltung seitens des Arbeitgebers. Außerdem sind auch noch weitere Nebenpflichten zu berücksichtigen, wie z. B. Treue- oder auch Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitnehmer diese Pflichten verletzt, hat er je nach Fall mit Konsequenzen, wie Lohnminderung, Abmahnung, Schadensersatz oder Kündigung zu rechnen.

Weisungsbindung

Im Gegensatz zum freien Mitarbeiter ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, seine Tätigkeiten frei zu gestalten und seine Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Dem Arbeitnehmer werden grundsätzlich per Arbeitsvertrag Ort, Zeit und Arbeitsweise der zu leistenden Dienste vorgegeben. Jedoch machen viele Unternehmen heutzutage von flexiblen Arbeitszeitmodellen Gebrauch. Dies geschieht zum einen im Zuge der Digitalisierung, da es leichter möglich ist ortsungebunden zu arbeiten und zu kommunizieren und zum anderen, um Anreize für den Arbeitnehmer zu bieten und angesichts des Fachkräftemangels zu bestehen.

Gesetzliche Regelungen für die Arbeitnehmerbezeichnung und Abgrenzung zu Nicht-Arbeitnehmern

 

Als Arbeitnehmer gelten Personen, welche dauerhaft einer fremdbestimmten Arbeit in eigener Person gemäß § 613 BGB nachgehen. Dabei handelt es sich bei der auszuübenden Tätigkeit nicht um eine selbstbestimmte Tätigkeit und es werden Produkte bzw. Dienstleistungen ohne eigenen Kapitaleinsatz hergestellt.
Als Nicht-Arbeitnehmer hingegen gelten aus diesem Grunde Freiberufler, Beamte und Richter, Vorstandsmitglieder juristischer Personen, Gesellschafter, Strafgefangene, welche Arbeit leisten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses und Ordensleute, deren Beschäftigung mit karitativer und religiöser Arbeit zusammenhängt.

Jobmöglichkeiten als Arbeitnehmer

Da der Begriff Arbeitnehmer sehr allgemein gefasst ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten und Variationen um in der Funktion als Arbeitnehmer eines Unternehmens zu arbeiten. Die Gründerszene Jobbörse bietet Arbeitnehmern in verschiedenen Jobpositionen und Branchen Jobs aus der Digitalwirtschaft.

Beispiel

Der kaufmännische Angestellte Schmidt arbeitet in dem Unternehmen Landi und muss die Weisungen seines Arbeitgebers befolgen und darf die Pflichten nicht verletzen, wozu ein Vertragsbruch oder auch die Arbeitsversäumnis zählen.