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Bei der Beschlussfassung handelt es sich von einem von Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschluss und gilt als das zentralste Instrument bei der Willensbildung innerhalb eines Vereins.

Im Verein gilt die Beschlussfassung der Mitglieder einer Mitgliederversammlung als das bedeutendste Instrument bei der Willensbildung.
Formal wird der Abschluss der Beschlussfassung gesetzlich durch die Satzung des Vereins bestimmt. Sollte diese nichts sagen, so übernimmt die Mitgliederversammlung diese Entscheidung.

Einstimmigkeit der Beschlussfassung

Im BGB wird zum Teil gefordert, dass für gewisse Beschlüsse eine Einstimmigkeit nötig ist. Geregelt ist dies in § 33 Abs 1 Satz 2. Dort ist die Änderung geregelt für die Zwecke des Vereins, sodass alle Mitglieder den Beschlüssen zustimmen müssen. Bei einer Einstimmigkeit aller Mitglieder sollten es nur Ja-Stimmen von den Stimmberechtigten ausgezählt werden; die Enthaltung bzw. eine ungültige Stimme sorgen für eine Verhinderung der Stimme.

Die gesetzlichen Regelungen bei der Beschlussfassung nach § 28 BGB

In der Satzung der Beschlussfassung wird das Stimmrecht geregelt. Zu beachten ist dabei, dass in der Mitgliederversammlung jedes Mitglied nur eine Stimme hat, von welcher persönlich Gebrauch werden muss.
Laut dem § 28 BGB bestehen bei einem mehrgliedrigen Vorstand für die Beschlussfassung die gleichen Regelungen wie für die Mitgliederversammlung:
Die Beschussfassung findet der Regel auf der Mitgliederversammlung statt, welche die persönliche Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder erfordert.
Alle Vorstandsmitglieder sollen ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären, wenn es sich um eine schriftliche Beschlussfassung handelt.
Die Tagesordnung bzw. die Beschlussgegenstände müssen bereits bei der Einladung zur Sitzung erwähnt werden. Sollten die Beschlussanträge später eingehen, kann dementsprechend auch nicht gültig abgestimmt werden.
Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit der Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied verfügt nur über eine Stimme.

Elektronisches Abstimmungsverfahren

Weiterhin kann die Beschlussfassung auch ohne die rechtlichen Bedenken auf eine Vorstandsinitiative mithilfe eines geeigneten elektronischen Abstimmungsverfahren durchgeführt werden. Dies geschieht nur dann, wenn das Verfahren ausreichend in der Satzung dargestellt ist.

Die Abgrenzung von der Beschlussfassung und Wahlen im Verein

 

Die Beschlussfassung handelt über Abstimmungen bei Sachthemen ab. Als Beispiel kann hier die Abstimmung bei Haushaltsplanänderungen und Richtlinien zur Geschäftsführung angeführt werden. Im Gegensatz dazu wird bei den Wahlen über Personen abgestimmt. So wird bei den Wahlen beispielsweise der Vereinsvorsitzende gewählt.

Beispiel

Sollten bei einem 9-köpfigen Betriebsrat nur fünf Mitglieder anwesend sind, so ist die Beschlussfähigkeit gegeben. Ein Antrag gilt mit drei Jastimmen als angenommen.