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Die Beteiligungsrechte bezeichnen den Anspruch des Betriebsrats zur Mitwirkung und Mitbestimmung bei Arbeitgeberentscheidungen in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Auch zählt der Arbeits- und Umweltschutz einschließlich die Arbeitsplatzgestaltung, der Arbeitsablauf und die Arbeitsumgebung nach § 89-91 BetrVG zu den Beteiligungsrechten. Gesetzlich geregelt ist dies im Betriebsverfassungsgesetz.

Der Begriff Beteiligungsrechte bezeichnet die eingeschränkten Rechte, welcher der Unternehmer seines eigenen Unternehmens zu beachten hat. Darunter zählen die Einschränkungen durch Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge, die zugunsten zu den Vorteilen zu den Mitarbeitern zählen.

Der Zweck der Beteiligungsrechte

Der Betriebsratsbeteiligung an den Entscheidungen des Arbeitgebers liegt die Vorstellung zugrunde, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat Interessenkonflikte bestehen, welche behoben werden müssen.

Diese kommen beispielsweise durch die Vorschriften über die Mitbestimmungsrechte zum Ausdruck und werden jeweils geregelt durch die Lösungen des Gerichts oder die Einigungsstelle. Beide Seiten verpflichten sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und setzt die unterschiedlichen Interessen voraus.

Formen der Beteiligungsrechte

Das Mitbestimmungsrecht zählt zur stärksten Form der Beteiligung des Betriebsrats an Maßnahmen des Arbeitgebers und gilt als verpflichtende Mitbestimmung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber in bestimmten Angelegenheiten regelmäßig ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam entscheiden kann.

Die Mitbestimmung schließt somit auch ein grundlegend durchsetzbares Initiativrecht des Betriebsrats ein.

Zustimmungsverweigerungsrecht

Eine abgeschwächte Form des Mitbestimmungsrechts ist das Zustimmungsverweigerungsrecht oder Vetorecht. Es handelt sich hier nicht um eine gleichberechtigte Mitbestimmung bei Entscheidungen des Arbeitgebers, dennoch kann der Betriebsrat bestimmte vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahmen durchführen und eine Verweigerung der Zustimmung verhindern.

Mitwirkungsrechte

Die Mitwirkung gegenüber dem Mitbestimmungs- und dem Zustimmungsverweigerungsrecht gilt als schwächere Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats.

Zu den Mitwirkungsrechten zählen das Widerspruchsrecht, Beratungsrecht, Anhörungsrecht und Informations- sowie Unterrichtungssrecht.

Beispiel

Beim Mitspracherecht ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Betriebsrat anzuhören und gegebenenfalls die Angelegenheit mit ihm zu beraten.