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Der Begriff Liquidation kommt aus dem lateinischen Wortschatz und bedeutet in der Übersetzung „verflüssigen“. Im rechtswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sinne handelt es sich oft um eine Abwicklung zusammenhängend mit dem Verkauf aller vermögenden Gegenstände in einem Unternehmen oder Verein. Mit dieser Vorgehensweise kann man das darin umgewandelte Bargeld in weitere umtauschbare (liquide) Mittel umwandeln.

Mit einer Liquidation von Unternehmen oder Vereinen ist die Abwicklung eines zuvor aufgelösten Unternehmens gemeint. Ziel ist es die verbliebenen Vermögenswerte zu veräußern, offenstehende Forderungen einzufordern und auf diesem Weg die entstehende Masse zu nutzen, um die Belastungen der Gesellschaft tilgen zu können. So ergibt sich ein Restbetrag, welcher jeweils dem Nennwert nach den jeweiligen Anteilseignern zugesprochen wird.

Die Auszahlung erfolgt erst nach dem Ablauf des sogenannten Sperrjahres. Das Sperrjahr beginnt zu dem Zeitpunkt, an welchem die Aufforderung der Gläubiger und die Gesellschaftsauflösung zum dritten Mal publiziert wurde. Die Auflösung wird in den Gesellschaftsblättern, welche in der Satzung festgelegt wurde, geregelt. Dazu gehört ebenfalls der elektronische Bundesanzeiger. Sollte kein Vermögen vorhanden sein, ist es auch nicht erforderlich ein Sperrjahr einzuhalten.

Ablauf und Ziel der Liquidation

Die Ablösung des Unternehmens muss im Handelsregister angemeldet werden.
Die zuständigen Liquidatoren sind für die Meldung zur Auflösung beim Handelsregister zuständig. Diese wird beim Registergericht am Sitz der GmbH oder UG, vorgenommen. Ebenso können die Geschäftsführer einer GmbH eine Satzungsänderung anmelden, sollte ich sich gleichzeitig um eine Satzungsänderung und Auflösungsbeschluss handeln. Für die Auflösung der GmbH ist ein Notar zuständig, der diese auch notariell beglaubigen muss. Anschließend wird die Auflösung elektronisch an das Handelsregister übermittelt.

Trotz des Auflösungsbeschlusses bleibt die GmbH rein rechtlich bestehen. Im Firmennamen muss nur der Zusatz der Abkürzungen „i.L.“ für „in Liquidation“ oder „i.Abw.“ für „in Abwicklung“ aufgeführt werden, sodass der Abwicklungsprozess auch für Außenstehende erkennbar ist.
Ziel der Liquidation ist letztendlich das Gesellschaftsende.
Für die Abwicklung ist der Liquidator zuständig, welcher in der Regel auch zuvor die Geschäfte geführt hat. Er wird vom Amtsgericht berufen und ist auch Vertreter der Gesellschaft und agiert so rechtswirksam nach außen.

Die Aufgaben der Liquidatoren

Für die Liquidation muss sowohl eine Eröffnungsbilanz, welche den Stichtag des Auflösungsbeschlusses festlegt, als auch eine Schlussbilanz, die die Beendigung des Verfahrens behandelt, erstellt werden. Sollte sich der Abwicklungsprozess über mindestens ein Jahr ziehen, müssen ferner Zwischenbilanzen aufgeführt werden. Zum Jahresende sind die Liquidatoren außerdem für eine Jahresabschlussbilanz mit Lagebericht verantwortlich.

Liquidationsende

Sollten alle Aufgaben der Liquidatoren erledigt und abgeschlossen worden sein, kann sodann das Ende der Liquidation zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Gesellschaft wird dann im Handelsregister gelöscht. Der genaue Gesetzestext mit den Auflösungsgründen ist zu finden unter §§ 60 ff GmbHG

Nach Liquidationsende müssen einem Gesellschafter oder einer dritten Person die Gesellschaftsbücher und -schriften für den Bestand von 10 Jahre weitergegeben werden.

Beispiel

Der 63-jährige alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH, einem alteingesessenen Bauunternehmen, das in den letzten Jahren zwar Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatte, aber immer mit Gewinn gearbeitet hat, möchte seine Firma liquidieren bzw. auflösen. Die meisten Maschinen sind überaltert, neuere Maschinen wurden nur noch für einzelne Bauprojekte angemietet. Seine Kinder haben kein Interesse, das Unternehmen weiterzuführen, deshalb sieht sich der Gesellschaftsführer gezwungen das Unternehmen zu liquidieren und veräußert die Wertgegenstände und beantragt das Ende der Eintragung der Liquidation im Handelsregister. Das Ende der GmbH wird von einem Notar notariell beglaubigt und dann anschließend an das Handelsregister elektronisch ermittelt.