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Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist eine Abgabe, die der Arbeitgeber zum Versicherungsschutz seiner Angestellten leistet.

Die Sozialversicherung wird von dem Angestellten und dem Arbeitgeber zu gleichen Maßen getragen, was bedeutet, dass der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung jeweils 50 Prozent an den zu überweisenden Versicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung trägt. Die verbleibende andere Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt der Arbeitnehmer, dem diese Beträge vom Lohn oder Gehalt abgezogen werden, was sich wiederum in seiner Lohnabrechnung niederschlägt. Dieser Beitrag wird dann als Arbeitnehmeranteil bezeichnet. Diese werden dann gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung an die entsprechenden Stellen überwiesen. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist also eine Abgabe, die ein Unternehmer für seine Angestellten tätigen muss. Der Arbeitgeber überweist also an die Krankenkasse des Angestellten einen Betrag in jener Höhe, in der auch der Arbeitnehmer selbst die Versicherung trägt.

Eine wichtige Rolle spielt gerade für Arbeitnehmer die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie ist eine Größe, mit der die Höhe der Beiträge bemessen wird. Und zwar handelt es sich in diesem Fall um den Höchstbetrag, der vom Bruttolohn höchstens erhoben werden darf. Diese Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden in Prozentzahlen festgehalten und jährlich von der deutschen Bundesregierung mithilfe des durchschnittlichen Bruttoeinkommens angepasst.

Ausnahmefälle des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung

Der Angestellte ist von der Zahlung der Sozialversicherung unter bestimmten Bedingungen befreit. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der Angestellte eine Berufsausbildung bei dem Arbeitgeber absolviert und das gezahlte Gehalt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung auch komplett übernehmen, wenn der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales Jahr absolviert oder beispielsweise Kurzarbeitergeld bezieht.

Generell kann der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung nicht besteuert werden. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer nur den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil zur Sozialversicherung zahlt. Kommt es jedoch zu der Situation, dass der Arbeitgeber einen höheren Beitrag leistet, dann ist dieser monatlich gezahlte Betrag als sogenannter Mehrbetrag steuerpflichtig.

Beispiel

Das Bruttogehalt eines Festangestellten kostet den Arbeitgeber zumeist wesentlich mehr, als es Netto für den Arbeitnehmer den Anschein hat, weil der Arbeitgeber einen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu leisten hat.