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Bei arbeitnehmerähnlichen Selbständigen handelt es sich laut Sozialversicherungsrecht um Selbständige, welche dauerhaft für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI.

Der Begriff Arbeitnehmerähnliche Selbständige beschreibt mitunter, dass Gewerbetreibende auch der Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zugerechnet werden können. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige werden rechtlich gesehen wie Selbstständige, wohingegen Scheinselbstständige im Unterschied dazu keine selbstständigen Gewerbetreibenden sind, wie der Name bereits sagt.

Für die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen besteht wie auch für den Arbeitnehmer eine Rentenversicherungspflicht.
Unter anderem findet auch eine Abgrenzung zwischen den Begriffen: Selbstständige, Scheinselbstständige und arbeitnehmerähnliche Selbstständigen statt.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Es kann auch eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht der Arbeitnehmerähnliche Selbstständige stattfinden,sodass man sich auf Antrag von dieser befreien lässt.

Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen

Zu den Personen, die sich arbeitnehmerähnlichen Selbstständige nennen, gehören speziell Erwerbstätige, welche zusammenhängend mit ihrer selbstständigen Tätigkeit häufig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig sind. Bei den jeweiligen Gesellschaftern sind die Auftraggeber die Auftraggeber der jeweiligen Gesellschaft.

Regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern

Eine regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern liegt vor, wenn diese stetig für die Erwerbsperson mit der zu bewertenden Tätigkeit beschäftigt sind. Auch bei Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres handelt es sich dementsprechend um diese. Als Arbeitnehmer können dabei auch Auszubildende gelten. Wohingegen der geregelte Einsatz von Minijobbern keine Rolle spielt.

Dauerhafte Tätigkeit für einen Auftraggeber

Die Tätigkeit für einen Auftraggeber ist dauerhaft, wenn sie im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Eine Tätigkeit wird wesentlich für den jeweiligen Auftraggeber ausgeübt. So verdient der Selbstständige mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte (aus den zu beurteilenden Tätigkeiten) allein aus diesen Tätigkeiten.
Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer juristischen Person (GmbH) bzw. Kapitalgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG) kommt es ausschließlich auf die Gesellschaftsverhältnisse an. Eine Gesellschaft, welche für die der Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist und versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und zugleich auch für mehrere Auftraggeber tätig ist nicht rentenversicherungspflichtig.

Gesellschaft ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Wenn die Gesellschaft beispielsweise eine Ein-Mann-GmbH keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und nur für einen Auftraggeber arbeitet, so würde eine Gesellschafter-Geschäftsführer Rentenversicherungspflicht in Betracht für diese kommen.
Diese Selbstständigen sind als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig.

Zwei Statusfeststellungsverfahren

Sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht darüber im Klaren, ob die vereinbarte Tätigkeit als selbstständig oder als abhängig anzusehen ist, kann eine Klärung durch eine Anfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) beantragt werden.

Drei Selbstständige tätige Handelsvertreter

Selbstständig tätige Handelsvertreter sind von der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nicht generell ausgeschlossen. Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger können allerdings nur dann eintreten, sollten sie wegen derselben Tätigkeit nicht bisher aus anderen Gründen Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger vorliegt. Hingegen können unterschiedliche und parallel ausgeübte selbstständige Tätigkeiten zu einer Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führen. So kann beispielsweise die Rentenversicherungspflicht als selbstständiger Handwerker bestehen und zusätzlich Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Versicherungsvertreter.

Die Beiträge

Es gibt einen bestimmten Beitragssatz, welcher sich nach der Bezugsgröße richtet, wobei hier die Größe auch in Deutschland sich von Ost- und Westdeutschland unterscheidet und ebenso auch jährlich verändern kann. So liegt der jährliche Beitragssatz seit dem 1.1.2015 nunmehr bei 18,7 %.
Ausnahmen vom Regelbeitrag
Bestimmte Regeln gelten auch für die Anfangsdauer. Die ersten 3 Jahre nachdem die selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde, gelten 50 % der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen.
Für den Zeitraum muss dementsprechend nur der halbe Regelbeitrag bezahlt werden, dies wäre im Jahr 2017 Westen Deutschlands 278,16 EUR bzw. 248,71 EUR im Osten Deutschlands zu zahlen.
Der Selbstständige kann jedoch beantragen, auch in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit den vollen Regelbeitrag zu zahlen.

Beispiel

Der Beitragssatz eines Lohnes in Höhe von 2.975 EUR im Westen bzw. 2.660 EUR im Osten monatlich unter Berücksichtigung des aktuellen Beitragssatzes der Rentenversicherung von 18,7 %, ergibt sich für das Kalenderjahr 2017 somit ein monatlicher Regelbeitrag in Höhe von 556,33 EUR im Westen bzw. 497,42 EUR im Osten.