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Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich um steuerfreie Sachzuwendungen. Dazu gehört beispielsweise die Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb, wobei die Überlassung außerhalb des Betriebes nicht begünstigt ist. Außerdem können auch Sachgeschenke wie Blumen oder Bücher des Arbeitgebers im Wert von bis zu 40 EUR inklusive der Umsatzsteuer, welche dem Arbeitnehmer zu persönlichen Anlässen geschenkt werden, gehören.

Bei dem Begriff Aufmerksamkeiten handelt es sich um Sachzuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer, welche als bloße Aufmerksamkeiten anzusehen sind und deren Wert 40 EUR nicht übersteigen darf, sodass sie nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG mit einbezogen werden. 

Das gleiche gilt für Speisen, welcher der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes beispielsweise während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung mit betrieblichen Interesse unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen wird und der Wert 40 EUR nicht überschreiten darf.

Bei dem Betrag von 40 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, welche bei jedem persönlichen Anlass berücksichtigt werden kann. Sollte die Grenze nur um 1 Ct überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Außerdem unterliegen die Beträge noch dementsprechend der Sozialversicherung, wovon allerdings die Sachbezüge anzugrenzen sind. Diese können monatlich bis zu 44 EUR inklusive der Umsatzsteuer betragen laut § 8 Abs. 2 EStG.

Beispiel

Der Arbeitgeber Schulze kauft Geschenke für seine Geschäftsfreunde und wendet die Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen mit 30 % an gemäß § 37b Abs. 1 EStG. Wohingegen er zum Geburtstag seines Geschäftsfreundes er diesem ein Präsentpaket in Höhe von 39,27 EUR brutto zukommen lässt. Das Präsentpaket wird nicht in die Pauschalbesteuerung mit 30 % eingezogen, da es sich um eine Aufmerksamkeit bis zu 40 EUR anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag) des Geschäftsfreundes handelt.