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Unter einem Auseinandersetzungsvertrag versteht man eine vertragliche Aufteilung einer Erbschaft zwischen den Erben.
Geregelt ist dies in den § 2042 ff. BGB. Nach Abs.1 des gleichen Paragraphen kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, es sei denn, die §§ 2043 – 2045 BGB stünden diesem entgegen.

Bei einem Auseinandersetzungsvertrag handelt es sich um eine vertragliche Aufteilung von einer Erbschaft zwischen Erben.

Es gibt auch besondere Fälle, bei welchen der Vertrag nicht auseinandergesetzt werden kann. Dies ist gesetzlich geregelt im § 2043 BGB.

Fälle von Verschiebungen von Auseinandersetzungsverträgen

Der Vertrag von Auseinandersetzung kann ebenso verschoben werden, wenn ein Erbe noch nicht geboren ist oder sein Adoptionsverfahren noch läuft. Eine Auseinandersetzung findet ebenso nämlich auch dann nicht statt, wenn der Erblasser dies in seinem Testament ausgeschlossen hat. Auch kann jeder Miterbe verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur gefordert werden, sollte unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung wird erlassen. Die Auseinandersetzung ist darauf gerichtet, die Aufhebung der Gemeinschaft der Erben zur gesamten Hand zu erreichen. Am einfachsten lösen die Erben dies mit dem Auseinandersetzungsvertrag. Sollten Grundstücke betroffen sein, bedarf dieser der notariellen Beurkundung. Wenn sich ein Erbe weigern sollte mitzuwirken, wird nur eine Auseinandersetzungsklage von Nutzen sein.

Beispiel

Zum Erbennachlass gehört ein bebautes Grundstück. Die Klägerin, welche zur Hälfte erbt, legt ihren drei Söhnen, welche jeweils zu 1/6 erben, einen Auseinandersetzungsvertrag vor. Danach sollten sie die andere Hälfte der Immobilie bekommen und im Gegenzug die ererbten Schulden begleichen. Zwei der Söhne haben unterschrieben; ein Sohn entschloss sich den Vertrag nicht zu unterschreiben. Mit der Klage soll er zur Unterschrift gezwungen werden.