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Bei der Bilanzierungsfähigkeit handelt es sich um die Eigenschaft eines Gegenstandes, welcher in die Bilanz eines Unternehmens aufgenommen werden kann.

Der Begriff Bilanzierungsfähigkeit kommt aus dem Bilanzrecht und bezeichnet die Fähigkeit von Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, welche entweder auf der Aktiv- oder Passivseite in die Bilanz als Bilanzposition angesetzt werden können. Es wird zwischen abstrakter und konkreter Bilanzierungsfähigkeit unterschieden.

Abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit

Es gibt verschiedene Kriterien welche für die beiden Bilanzierungsfähigkeiten geprüft werden müssen. Bei der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit muss der jeweilige Gegenstand auf die folgenden Kriterien hin geprüft werden. Sollten diese Kriterien erfüllt sein, kann dementsprechend die konkrete Bilanzierungsfähigkeit geprüft werden.

Bei den folgenden Kriterien handelt es sich um abstrakte Kriterien, welche noch einmal nach den unterschiedlichen Rechtsbereichen, wie dem Handelsrecht, Steuerrecht und dem Handels- und Steuerrecht unterteilt werden. So muss es sich nach dem Handelsrecht entweder um Eigenkapital oder um Schulden handeln. Nach dem Steuerrecht sollte es entweder ein negatives oder positives Wirtschaftsgut sein. Bei dem Handels- und Steuerrecht hingegen ist es das Kriterium, dass es sich um Sonderposten, Bilanzierungshilfen oder Abgrenzungsposten gehen sollte.

Sollte eine der abstrakten Bilanzierungsfähigkeiten erfüllt sein, müssen weiterhin die konkreten Kriterien vollständig erfüllt sein, wozu die subjektive Zurechenbarkeit, der Teil des Betriebsvermögens und kein bestehendes Bilanzierungsverbot gehören.

Beispiel

Der Kaufmann Rau, der zuständig ist für die Bilanz muss nicht unbedingt von einem Bilanzierungswahlrecht Gebrauch machen oder er sieht sich einem Bilanzierungsverbot gegenüber, so besteht dementsprechend keine Bilanzierungsfähigkeit.