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Bei dem Begriff Fälligkeit handelt es sich um einen gewissen Zeitpunkt, zu dem ein Gläubiger die gegebenen Leistungen zurückverlangen kann.

Der Begriff Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab welchem der Gläubiger die Leistungen verlangen kann und ist gesetzlich in § 271 BGB geregelt. In der Regel ist die Fälligkeit eine Voraussetzung für die Erhebung einer Leistungsklage und den Verjährungsbeginn.

Die Leistungszeit und Erfüllbarkeit

Mit der Fälligkeit spielt auch der Begriff Leistungszeit eine Rolle. So wird die Leistungszeit geregelt, welche neben dem Leistungsort nach § 269 BGB zu den wesentlichsten Leistungsumständen gehört. Bei der Leistungszeit geht jedoch auch neben der Fälligkeit die Erfüllbarkeit einher.
So wird die Forderung in der Regel gleichzeitig fällig und muss erfüllt werden. Dennoch ist stets zwischen den beiden Begriffen zu unterscheiden. Während die Fälligkeit den Zeitpunkt bezeichnet, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann, meint die Erfüllbarkeit den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf, der Gläubiger durch Nichtannahme der Leistung also in einen Gläubigerverzug nach §§ 293 ff. BGB versetzt wird.

Die Fälligkeit, Leistungszeit und Erfüllbarkeit geregelt durch Vertrag und Gesetz

Die Leistungszeit und so auch die Fälligkeit – werden durch vertragliche Abreden oder durch Gesetze festgelegt. Die Fälligkeit, Leistungszeit und Erfüllbarkeit kann grundsätzlich nur durch eine vertragliche Abrede bestimmt werden.
Fehlen diese Sonderregelungen, so gilt § 271 Absatz 1 BGB als Ausdruck des typischen Parteiwillens. Danach hat der Schuldner sofort zu leisten, das heißt sowohl Fälligkeit und Erfüllbarkeit treten sofort ein.

Die gesetzlichen Sonderregeln für die Leistungszeit finden sich u.a. im Mietrecht, im Pachtrecht, für die Leihe, für ein Sachdarlehen, für den Dienstvertrag, das Werkvertragsrecht, die Verwahrung, die Gesellschaft bürgerlichen Recht, für den Unterhalt und für die Leistungen des Versicherers.

Die Stundung und die Rechtsfolgen bei Nichteinhalt der Leistungszeit

Sollte die Fälligkeit hinausgeschoben werden so wird dies als Stundung bezeichnet und beruht auch auf eine vertragliche Vereinbarung, welche bei Vertragsschluss vereinbart oder nachträglich geändert wird. Eine Stundung ist dann widerrufbar, sollte der Schuldner den Anspruch bestreiten oder gefährden. Sollten der Gläubiger oder der Schuldner die vereinbarte Leistungszeit nicht einhalten, so kommen sie in Verzug. Geregelt ist der Gläubigerverzug in § 293 BGB und den nachfolgenden sowie der Schuldnerverzug ist in den §§ 286 ff. BGB. Weiterhin unterschieden wird beim Schuldnerverzug zwischen dem absoluten und relativen Fixgeschäft.

Beispiel

Die Lohnvergütung bei einem Arbeitsverhältnis wird erst nach der erbrachten Arbeitsleistung ausgezahlt. Das anschließende Fälligkeitsdatum wird in § 641 BGB festgelegt. Häufig wird der Lohn erst am ersten Tag des Folgemonats gezahlt. Dabei gilt, dass Samstage, Sonntage und Feiertage übersprungen werden, sodass sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt.