big lexkon logo

Ein Formkaufmann betreibt laut Gesetz ein Handelsgewerbe, wozu nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) Genossenschaften und Kapitalgesellschaften zählen. So wird er Kaufmann laut der entsprechenden Rechtsform. Es spielt dabei keine Rolle, ob er sie sodann auch tatsächlich einnimmt.

Der Formkaufmann ist ein Kaufmann kraft Rechtsform im Sinn des HGB. Er hat diese Eigenschaft, die er mit dem entstehenden Unternehmen erlangt, auch wenn er kein Handelsgewerbe betreiben sollte nach § 6 II HGB.

Wann handelt es sich um Formkaufmänner?

Zu dem Formkaufmann zählen Handelsgesellschaften mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit wie der AG, KGaA und GmbH sowie EWIV. Aber auch sonstige Gesellschaften, die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, die den Handelsgesellschaften wesentlich auch gleichgestellt sind, wozu die eingetragenen Genossenschaften zählen, sowie Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) werden Formkaufmänner genannt.

Es handelt sich ebenso um Formkaufleute, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, wie die OHG und KG.

Wann handelt es sich um Nichtformkaufleute?

Bei Nichtformkaufleuten handelt es sich um eine Stille Gesellschaft, welche keine Handelsgesellschaft ist. Zu Nichtformkaufleuten zählen auch Kartelle, Interessengemeinschaften und Konzernen etc., sollten diese nicht formal wie eine zulässige Handelsgesellschaft aufgezogen sein. Weiterhin gehören auch zu den Nichtformkaufleuten Vereine oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

Beispiel

Als Formkaufmann gelten beispielsweise die AG, GmbH, KGaA und die eG. Die Gesellschaft erhält die Eigenschaft des Kaufmanns sowie den Stand als juristische Person erst, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist. Zeitgleich bedeutet dies mit der Eintragung ins Handelsregister, dass diese rechtsbegründend ist.