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Die Bezeichnung Garantie steht für die Gewährleistung für Mängel oder die Zahlungsfähigkeit anderer Personen. Garantie hat auch andere Bedeutungen ist aber in den meisten Fällen gemeint im Sinne von Mängelhaftung oder auch Bürgschaft.

Die Bezeichnung Garantie steht für das Mängelgewährleistung oder die Zahlungsfähigkeit anderer Personen. Garantie hat auch andere Bedeutungen ist aber in den meisten Fällen gemeint von Mängelhaftung oder auch Bürgschaft.
Bei einer Garantie handelt es sich um die Übernahme einer besonderen Gewähr durch den Verkäufer gegenüber dem Käufer seines Produktes, welches über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgeht.

Die verschiedenen Formen von Garantie und die Rechtsfolgen

Eine der Formen der Garantie ist die unselbstständige Garantie, welche die Mängelhaftung erhöht für die Angaben in der Garantieerklärung, beispielsweise im Garantiebrief. Auch bei einer passenden Werbung für die Ware, wie etwa in Prospekten oder in Fernsehwerbespots, handelt es sich auch um eine Garantie, sollte es sich nicht um die reine Beschreibung oder das Anpreisen der besonderen Eigenschaften gehen.

Weiterhin gibt es noch die unselbstständige Garantie, welche für den Eintritt eines bestimmten Erfolges steht und über die bloße Mängelfreiheit hinausgeht, wie es beispielsweise die Vermietbarkeit eines zu verkaufenden Grundstückes neben einem Haus betrifft.

Die Rechtsfolgen der Garantie sind, sowohl bei der unselbständigen als auch der selbständigen Garantie, sind solche, dass neben den Ansprüchen aus einer Mängelhaftung, wozu beispielsweise eine Nachbesserung oder Nachlieferung bei einem Sachmangel gehören, weitere Rechte aus der Garantie hinzukommen, welche sich nach dem Inhalt der Garantieerklärung ordnen. Die eintretenden Folgen, welche für die Verlängerung des Garantiezeitraums sorgen, sind die für den der Verkäufer, welcher wegen den Mängeln haftet. Bei der Haftung handelt es sich um die sogenannte Garantiefrist. Im Garantiefall handelt es sich um Schadensersatz aus Mängelhaftung ohne Verschulden gemäß § 276 I 1 BGB.

Die Garantie aus dem Werkvertrag

Eine Garantie aus einem Werkvertrag bedeutet die Übernahme einer besonderen Gewähr, welche durch den Unternehmer gegenüber dem Besteller eines Werks, die ebenso über eine gesetzliche Haftung bei Mängeln hinausgeht.

Die Rechtsfolgen des Mangels bei einer gesetzlichen Regelung kann auf die Garantiegrundsätze beim Kaufvertrag hergeleitet werden.

Die Herstellergarantie und die Rechtsfolgen

Die Übernahme einer Gewähr durch den Hersteller gegenüber dem Händler, welcher ein Produkt weiterverkauft, oder welchem er gegenüber dem Endverbraucher verkauft, gilt als eine Herstellergarantie.

Die Rechtsfolgen bei einer Herstellergarantie richten sich nach dem Inhalt des Garantiebriefs, wozu beispielsweise die kostenlose Reparatur einer Uhr oder eines Computers zählen. Bei einer Garantie des Endverbrauchers kann dieser seine Rechte aus der Mängelhaftung gegenüber dem unmittelbaren Verkäufer geltend machen. Eine Ausnahme besteht darin, wenn die Gewährleistungsfristen bereits abgelaufen sind.

Die Garantie bei Bankgeschäften

Sollte es um eine Nichtleistung oder eine Schlechtleistung von den vertraglichen Verpflichtungen durch den Garantieauftraggeber gehen, so leistet die Garantiebank einen Zahlungsausgleich für den aufgekommenen Schaden. Der Vorgang bei der Bankgarantie ist dieser, dass die vereinbarte Garantiesumme bei den ersten Anforderungen ohne Prüfung der Berechtigung des Anspruches an den Garantienehmer bezahlt wird. Die Vertragsinhalte werden sodann im Garantiebrief schriftlich festgehalten.

Beispiel

Apple gibt auf das iPhone freiwillig eine Garantie von 12 Monaten. Diese umfasst im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung auch die Mängel, welche erst nach dem tatsächlichen Kauf aufgetreten sind.