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Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut im Anlagevermögen, welches nur selbständig nutzbar ist. Zudem darf es maximal 1000€ kosten (§ 6 Absatz 2EStG).

Abschreibung

Geringwertige Wirtschaftsgüter besitzen besondere Regelungen in der Form von Abschreibung.
Güter die höchstens 250€ netto gekostet haben, können entweder “sofort“ also am Ende eines Geschäftsjahres als Betriebsausgabe abgeschrieben werden oder die Kosten werden über Nutzungsdauer abgeschrieben.
Güter die zwischen 250€ und 800€ gekostet haben, darf man ebenfalls sofort abschreiben oder was dazu kommt, dass man einen Sammelposten anlegt. Dieser Wert des Sammelposten wird dann gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben.
Güter die zwischen 800€ und 1000€ liegen, können entweder über die Nutzungsdauer oder über einen Sammelposten abgeschrieben werden, wenn man sich jedoch für die Sammelposten entscheidet, müssen die Güter zwischen 250€ und 800€ ebenfalls über die Sammelposten abgeschrieben werden.

Sonderfälle

Sonderfälle und Probleme bereiten sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter.
Um genauer zu sein, gab es lange Diskrepanzen bei Trivialprogrammen (Verlinken) (Software) da sie durch eine CD, zum Beispiel einen materiellen Datenträger haben könnten. Jedoch wurden 2011, durch den Bundesfinanzhof, jegliche Software grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut definiert. Dadurch sind Trivialprogramme bis zu der Grenze von 800€ anwendbar.