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Die Bezeichnung GmbH steht für die Abkürzung GmbH i.G. und bedeutet „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“. GmbH i.G. kann auch als  Vor-GmbH bezeichnet werden.

Bei einer GmbH i.G. oder Vor-GmbH handelt es sich um eine Personenvereinigung der speziellen Art. Gesetzlich geregelt ist sie nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nach § 2 Abs. 1 GmbHG und wandelt sich erst mit der Eintragung ins Handelsregister zur GmbH. Bei der Vor-GmbH handelt es sich um eine selbständige Gesellschaft, welche auch bestimmte Rechte und Pflichten haben kann. So ist es dieser damit schon im Grunde möglich bereits vor Ihrer Eintragung Verbindlichkeiten eingehen zu können.

Entstehung und Rechtsfähigkeit

Wie die GmbH entsteht auch die Vor-GmbH mit notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und wandelt sich mit Eintragung um in eine GmbH gemäß § 2 GmbHG.

Rechtsfähigkeit und Vertretung

Die GmbH i.G. ist generell rechtsfähig. Bei dem § 35 I GmbHG zum Schutze des Rechtsverkehrs ist eine Uneinigkeit vorhanden, ansonsten finden auch alle Vorschriften, die bei der GmbH angewendet werden auch hier ihre Anwendung.

Haftung der GmbH i.G.

Die Vor-GmbH haftet voll. Die Gesellschafter können zur Haftung gezogen werden, sollten Voraussetzungen des § 11 II GmbHG vorliegen. Der Gesellschafter muss nur im Namen der „GmbH“ aufgetreten sein, im Zuge des Gläubigerschutzes.

Beispiel

Die Freunde X, Y und Z wollen eine GmbH gründen, besitzen aber nicht das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie das Stammkapital zusammen haben, nennen sie ihre Firma in der Gründungsphase ZYX GmbH i.G.