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Bei dem Begriff Kaufmann geht es um den kaufmännischen Tätigen, der rechtlich selbstständig ein Handelsgewerbe betreibt und nicht nur als Handlungsgehilfe tätig ist.

Bei einem Kaufmann handelt es sich gemäß nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) nach § 1 Abs. 1 HGB, um eine Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Es gibt sechs verschiedene Arten von Kaufmännern: Den Istkaufmann nach § 1HGB, den Kannkaufmann nach § 2 HGB, den Kannkaufmann nach § 3 HGB, den Fiktivkaufmann nach § 5 HGB, den Scheinkaufmann und den Formkaufmann nach § 6 HGB.

Die sechs verschiedenen Arten der Kaufmänner

Istkaufmann

Die Voraussetzungen eines Istkaufmannes sind folgende drei Dinge: Ein Gewerbe, ein Handelsgewerbe und dieses selbst zu betreiben und nicht als Angestellter. So handelt es sich dann laut Gesetz um einen Istkaufmann. Verpflichtend dazu ist eine Eintragung ins Handelsregister laut § 29 HGB, die Eintragung wirkt sodann deklaratorische, was übersetzt so viel wie rechtserklärend bedeutet.

Die zwei Arten des Kannkaufmannes nach § 2 und § 3 HGB

Die Voraussetzungen für einen Kannkaufmann nach § 2 HGB sind das Besitzen eines Gewerbebetriebes, wobei es sich um kein Handelsgewerbe nach § 1 II HGB, sondern erst mit der Eintragung ins Handelsregister als Handelsgewerbe gilt. Eine Eintragung kann in das Handelsgewerbe erfolgen, es besteht aber keine Verpflichtung dazu. Die Eintragung hat sodann eine konstitutive, rechtsbegründende, Wirkung.
Der Kannkaufmann nach § 3 HGB besitzt einen Betrieb in der Land- und Forstwirtschaft, auch bei diesem besteht eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung zur Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung hat ebenso eine konstitutive Wirkung.

Fiktivkaufmann und Scheinkaufmann nach § 5 HGB

Ein Fiktivkaufmann ist ein Unternehmer, dessen Firma ins Handelsregister eingetragen ist und ebenso laut HGB als Kaufmann gilt, wobei auch hier bei der Eintragung eine konstitutive Wirkung vorhanden ist.
Scheinkaufmann ist ohne Handelsregistereintragung jemand, der als Kaufmann auftritt, ohne eigentlich Kaufmann zu sein.

Formkaufmann laut § 6 HGB

Bei einem Formkaufmann handelt es sich um Kaufleute kraft Gesetzes aufgrund der Rechtsform. Die Eintragung ist hier verpflichtend und besitzt eine konstitutive Wirkung, was die Entstehung der Gesellschaft angeht.

Beispiel

Handelsgesellschaften, wozu die OHG und KG gehören zählen beispielsweise zu den Istkaufleuten.