big lexkon logo

Ein Kommanditist ist ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft.

Um eine Kommanditgesellschaft zu gründen, brauch man jedoch neben dem Kommanditisten auch noch mindestens einen Komplementär. Das bedeutet, dass es für die Gründung einer Kommanditgesellschaft zwei verschiedene Arten von Gesellschaften bedarf.

Das liegt daran, dass der teilhabende Kommanditist nur bis zu der Höhe ihrer geleisteten Vermögenseinlage den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber haftet. Der Komplementär hingegen haftet mit dem gesamten Privatvermögen für die Kommanditgesellschaft. Hier besteht der gravierende Unterschied zwischen den beiden Formen von den Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft. Neben der nur teilweisen Haftung funktionieren die Kommanditisten aber vor allem auch als Kapitalbringer für die Kommanditgesellschaft. Diese Vermögenseinlagen, welche die Kommanditisten tätigen, erhöhen nämlich das Eigenkapital der KG und müssen im Handelsregister eingetragen werden. Synonym für diese Kapitaleinlage wird auch der Begriff Kommanditeinlage oder Hafteinlage verwendet.

Haftung und Funktion in der Gesellschaft

Was die rechtliche Situation der Kommanditisten innerhalb der KG betrifft – Hier sind sie natürlich aufgrund ihrer nur teilweisen Haftung auch beschränkt in Hinblick auf ihre Rechte und Handlungsspielräume. Was bedeutet dies im Detail? Kommanditisten sind grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Jedoch sind sie gegenüber den Komplementären auch nicht völlig handlungsunbefugt. Die Kommanditisten haben das sogenannte Widerspruchsrecht, kommt es zu Geschäften, die stark von dem Tagesgeschäft des Unternehmens abweichen. Desweiteren haben die Kommanditisten das Recht, in die Finanzbuchhaltung und Bilanz der Gesellschaft Einblick zu erhalten. Hier können sie Gebrauch von ihrem Kontrollrecht machen.

Generell fungieren Kommanditisten vor allem als Erbringer der benötigten Kapitaleinlagen. Darüber hinaus ist es allerdings auch möglich, dass sie vertraglich zu Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten bestimmt werden. Kommt eine Kommanditgesellschaft beispielsweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten, können auch Kommanditisten in die Pflicht kommen, eine kleine finanzielle Beteiligung im Rahmen eines Ausgleichs zu leisten. In solch einem Fall wird dann von der sogenannten Nachschusspflicht gesprochen.

Beispiel

Karl möchte eine Kommanditgesellschaft gründen und ist selber bereit, mit seinem Privatvermögen zu haften. Allerdings braucht er für die Gründung noch mindestens einen Kommanditisten, der durch seine Einlage darüber hinaus auch noch für die Aufstockung des Eigenkapitals der KG sorgt.