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Bei Lohnnebenkosten handelt es sich um indirekte Arbeitskosten, welche durch die Gehalts- bzw. Lohnzahlung an den Arbeitnehmer gehen. Sozialversicherungsbeiträge machen bei den Lohnnebenkosten den größten Anteil aus.

Lohnnebenkosten sind Arbeitskosten, welche neben dem Lohn für eine Arbeit hinzukommen und vom Arbeitgeber gezahlt werden.
Zu den Lohnnebenkosten gehören in Deutschland die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Bei dem Begriff handelt sich wesentlich um die Anteile für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.

Lohnnebenkosten gehören neben Gehältern zu den Aufwendungen, die als Unternehmer in der Steuererklärung abgesetzt werden können.
Andere Begriffe für Lohnnebenkosten können ebenso Personalzusatzkosten und Personalnebenkosten sein.
Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern entstehen die Lohnnebenkosten bei dem jeweiligen Arbeitgeber.
Lohnnebenkosten sind in diesem Sinne nicht direkte Arbeitskosten, sondern indirekte. Sie sind die gegensätzlichen Kosten zu den Gehälter- bzw. Lohnzahlungen, welche als direkte Arbeitskosten bezeichnet werden.
Lohnnebenkosten sind für den jeweiligen Arbeitnehmer nicht in der Lohnabrechnung angeführt, sondern durch den Arbeitgeber intern in der Buchhaltung aufgezeichnet.

Wie setzten sich die Lohnnebenkosten zusammen?

In Deutschland umfassen die Lohnnebenkosten folgende vier Positionen

1. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
Zur Sozialversicherung gehören die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung

2. Die Kosten für die berufsbedingte Aus- und Weiterbildung

3. Sonstige Aufwendungen, wie Berufsbekleidung, Umzugskosten und Anwerbungskosten

4. Steuern auf Lohn-, bzw. Gehaltssumme oder Angestelltenzahl

Bei den Beiträgen handelt sich für die jeweiligen Ausbildungskosten, die sonstigen Aufwendungen und Steuern auf die Lohnsumme können aber auch entfallen, wo hingehend bei dem Arbeitgeber durch die jeweiligen Beträge zur Sozialversicherung monatlich anfallende Fixkosten anfallen.

Die Höhe und Berechnung der Lohnnebenkosten

Die derzeitige Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung ergibt für den Arbeitgeber ca. 21% des Bruttolohns des Arbeitnehmers.
Die jeweiligen Beiträge errechnen sich dabei prozentual auf die Höhe des Bruttoeinkommens und können sich nicht willkürlich erhöhen, da es eine bestimmte Grenze gibt. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2016 in Deutschland beläuft sich mit einem Jahresgehalt von 74.400€ im Westen und auf 64.800€ im Osten.

Die Unfallversicherung ausgenommen, wird bei den Sozialversicherungsbeiträgen der Anteil im Verhältnis zur Hälfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Die aktuelle Höhe der Beiträge ändert sich ständig, da die jeweiligen Sätze an die Entwicklung der Kosten und des Arbeitsmarktes angepasst werden müssen.

Die Lohnnebenkosten und ihre Wirkung

Die jeweilige Höhe der Lohnnebenkosten ist ein entscheidender Einfluss, welcher auch die Beschäftigung für einen Arbeitgeber erhöhen kann. Die hohen Lohnnebenkosten können eine Einwirkung darauf haben, sodass das Unternehmen neue Arbeitsplätze schaffen kann.
Aus diesem Grund sind die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen seit 1991 von 39,1% schlagartig auf 21% des Bruttolohns zurückgegangen.
Für Arbeitnehmer ist die ansteigende Wirkung der Lohnnebenkosten entscheidend. Anders als die Einkommenssteuer, die höhere Gehälter auch mit höheren Steuersätzen belastet und werden bei den ermittelnden Lohnnebenkosten alle Löhne und Gehälter mit demselben Steuersatz belastet.
Das heißt umgekehrt, dass niedrigere Löhne prozentual stärker mit Nebenkosten belastet werden anstatt die hohen Löhne.

Beispiel

Ein Unternehmer in Hessen stellt einen Mitarbeiter zu einem Bruttolohn von 2.600 Euro ein. Dieser ist gesetzlich krankenversichert und ist ledig. Seine Steuerklasse ist die I und hat Kirchensteuerabgaben. Auf den Bruttolohn wird zusätzlich noch für die Rentenversicherung 243,10 Euro, für die Arbeitslosenversicherung 39,00 Euro, für die Krankenversicherung 189,80 Euro und für die Pflegeversicherung 30,55 Euro. Dementsprechend muss für den Unternehmer also insgesamt noch 502,45 Euro auf den Bruttolohn mit eingerechnet werden.

Alternative Schreibweisen

Lohnebenkosten, Lohn-Nebenkosten