big lexkon logo

Nichtigkeit beschreibt eine Situation oder Problem als unbedeutend und ohne folgende Konsequenzen. Im juristischen Sinne spricht man von Nichtigkeit, wenn etwas seine Gültigkeit verliert.

Nichtigkeit im zwischenmenschlichen Sinne entsteht dann, wenn unter Freunden, Familienmitgliedern oder Kollegen eine Diskrepanz aufkommt. Für den einen entsteht dadurch ein Unbehagen und für den anderen Verständnislosigkeit, weil er das Unbehagen des Gegenübers als nicht nachvollziehbar bzw. einfach zu lösen empfindet.

Nichtigkeit im Rechtssystem

Juristisch wird zwischen anfechtbaren und nicht anfechtbaren Rechtsgeschäften (also vertraglich bindende Kaufprozeduren) unterschieden. Von einer Nichtigkeit spricht man daher, wenn unter anderem Fehler bei der Willenserklärung (gem. §116 ff. des Bundesgesetzbuches), Formmängel im Vertrag oder eine mangelnde Geschäftsfähigkeit nachgewiesen werden können. Unter diesen Umständen ist das Kaufgeschäft dann nichtig und führt zu keinerlei Verbindlichkeiten.

Als “schwebend nichtig” bezeichnet man einen Kaufvertrag bei einem nur beschränkt Haftenden oder Verhandlungsfähigen. Sollte jedoch der entsprechende Vormund die Einverständniserklärung für den Kauf ebenfalls verweigern, so fällt dies in den Bereich der vollkommenen Nichtigkeit. In beiden Fällen greift das Gesetz der Unwirksamkeit.

Beispiel

Der 17-Jährige Alexander bestellt mit der Kreditkarte seiner Mutter einen neuen Laptop in Höhe von 949,99€ bei einem Internetanbieter. Bei der Lieferung zeigt der Schüler eine Einverständniserklärung der Mutter vor, die eine von ihm gefälschte Unterschrift trägt. Nach Erhaltung der Rechnung per Post, kann die Mutter das Kaufgeschäft rückgängig machen, da Alexander die Unterschriftenfälschung schriftlich einräumt. Somit gilt gemäß §131 (1), dass im Fall eines Geschäftsunfähigkeit (Minderjährigkeit) das Kaufrecht nichtig wird, sollte es nicht einem gesetzlichen Vertreter vorgelegt worden sein.