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Die Partnergesellschaft bezeichnet nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) vom 25.7.1994 eine neu geschaffene Rechtsform für die Berufsgruppe der freien Berufe.
Mindestens zwei Mitglieder einer gleichen oder ähnlichen Berufsgruppe können sich somit zusammenschließen, um ihren Beruf auszuüben.

Eine Partnerschaftsgesellschaft ist eine geschaffene Rechtsform für den Zusammenschluss mehrerer freier Berufe einer gleichen bzw. ähnlichen Berufsgruppe und kann mit einer OHG verglichen werden. Sie ist demnach eine Personengesellschaft, für deren Gründung kein Startkapital notwendig ist und bei der die Haftung sich auch auf das Privatvermögen erstreckt.
Der Unterschied zu der OHG besteht darin, dass bei der OHG die Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich nur von Freiberuflern gegründet wird. Zu den freien Berufen zählen beispielsweise Ärzte, Anwälte, Architekten, Designer oder Journalisten.

Gründungsformalitäten für die Partnerschaftsgesellschaft

Ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag für die Gründung der Partnerschaftsgesellschaft ist unerlässlich. Die Pflichtangaben im Partnerschaftsvertrag sind der Namen, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft, den Vornamen und Namen sowie der Wohnort der Partner sowie deren im Rahmen der Partnerschaft ausgeübten Berufe.
Eingetragen wird die Partnerschaftsgesellschaft in das zuständige Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes. Die Anmeldung dieser erfolgt in notariell beglaubigter Form. Die Anmeldung in das Partnerschaftsregister ist von allen Partnern gemeinsam vorzunehmen. Auch Veränderungen oder das Auflösen der Partnerschaftsgesellschaft müssen dem Partnerschaftsregister gemeldet werden.
Durch die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister ist eine freiwählbare Bezeichnung der Partnerschaft möglich.

Der Name der Partnerschaft muss mindestens den Namen eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe aufweisen.

Startkapital und Haftung bei der Partnerschaftsgesellschaft

Ein Mindeststartkapital ist bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht grundlegend. Eine Haftung der Freiberufler in der jeweiligen Partnerschaftsgesellschaft erfolgt mit dem Gesellschaftsvermögen sowie mit dem Privatvermögen der Gesellschafter. Bestimmte Regelungen der Partner können aber auch untereinander bei der Haftung getroffen werden und auf denjenigen beschränken, der innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft die berufliche Leistung erbringt, verantwortet, leitet oder überwacht.

Steuern und Buchführung bei der Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft unterliegt wie Freiberufler allgemein ebenfalls der privilegierten Befreiung der Gewerbesteuer für Selbständige. Eine entsprechende Buchführungspflicht besteht für die Partnerschaftsgesellschaft nicht, sondern eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist auch ausreichend.

Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft kann sich auch wieder auflösen. Gründe hierfür können der Beschluss der Gesellschafter, der Tod der Partner, Verlust der Zulassung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein.

Beispiel

Die Ärzte Roller, Schwand und Bratsch gründen eine gemeinsame Praxis. Sie lassen sich gemeinsam unter dem Namen „Roller, Schwand und Bratsch – Ärzte Partnerschaftsgesellschaft“ als Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister bei dem zuständigen Amtsgericht eintragen.