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Das Reverse-Charge-Verfahren oder auch Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder Abzugsverfahren bezeichnet eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Nach diesem Spezialfall muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten.

Bei dem Reverse-Charge-Verfahren handelt es sich um eine umsatzsteuerliche Regelung, nach welcher nicht der Leistungsersteller, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlen muss.

Nach dem derzeitigem Umsatzsteuerrecht hat der Unternehmer die Umsatzsteuer vom Kunden einzuholen und an das Finanzamt zu auszuführen.
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt als Sonderregelung für die Lieferungen, welche grenzüberschreitend in der EU abgewickelt werden.

Grundsätze des Reverse-Charge Verfahrens

Das Reverse-Charge Verfahren ist ein Verfahren, welches die Umsatzsteuerschuldnerschaft bei grenzüberschreitenden Lieferungen einfach umdreht. So leisten nicht die Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, sondern der Kunde. Die einzige Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens ist, dass es sich auch beim Kunden um den Inhaber einer USt.-Identnummer handeln muss.
Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Kunden mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf seine Steuerschuldnerschaft hinzuweisen.
Weiterhin wird der Unternehmer dazu angehalten, quartalsweise seine ganzen EU-weiten Geschäftsvorgänge oder innergemeinschaftliche Lieferungen, in der entsprechend bezeichneten Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Das Reverse-Charge Verfahren in der Praxis

Im Regelfall wird das Reverse-Charge-Verfahren bei den grenzüberschreitenden Geschäftsvorgängen angewendet, es ist jedoch nicht erforderlich. Wohingegen das Reverse-Charge Verfahren bei den folgenden Fällen, wie Katalogleistungen, Werkleistungen oder innergemeinschaftlicher Beförderungsleistungen angewendet werden muss.

Die Vorteile des Reverse-Charge Verfahren

Das Reverse-Charge-Verfahren bietet viele Vorteile wie, das an Verwaltungsarbeit gespart wird und auch den Aufwand für die Unternehmer reduziert, da der Vorgang nicht von Seiten des Unternehmens an das Finanzamt angezeigt werden muss. Außerdem wird dem ausländischen Kunden die Mühe, sich an das deutsche Finanzamt wenden zu müssen, erspart. So ist das deutsche Finanzamt nicht mehr dafür verantwortlich, die Steueransprüche im Ausland vollstrecken zu lassen.

Beispiel

Eine in Deutschland ansässige Software AG verkauft PC-Ausstattungen im Wert von 800€ netto an die Steuerkanzlei B&G in Wien. Es wird sich für das Reverse-Charge Verfahren entschieden, sodass die Umsatzsteuer folglich mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der Rechnung nicht mit angeführt wird.
So wird die Umsatzsteuer in Höhe von 160€ (20% USt.-Satz in Österreich) von der Steuerkanzlei direkt an das österreichische Finanzamt abgeführt. Und da die Steuerkanzlei vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen.