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Die Bezeichnung Rücklagen sind bei Kapitalgesellschaften Reserven in der Form von Eigenkapital, welche als nicht gezeichnetes Kapital, Gewinnvortrag oder Jahresüberschuss ausgewiesen und entweder auf gesonderten Rücklagenkonten bilanziert (offene Rücklagen) wird oder nicht in der Jahresbilanz erscheint. Sollten die Rücklagen nicht in Erscheinung treten, so handelt es sich um stille Rücklagen, welche nicht vertauscht werden sollten mit Rückstellungen.

Bei dem Begriff Rücklagen handelt es sich um Bestandteile im Eigenkapital, welches über das in der Bilanz ausgewiesene Grundkapital, Stammkapital oder Gesellschaftskapital hinausgeht. Sie werden entweder als gesonderte Rücklagen ausgewiesen, die als offene Rücklagen gelten oder sie werden als stille Rücklagen in der Bilanz nicht erscheinen, da sie sich als Vermögensbestandteile unter der Bewertung befinden oder als Passiva in der Bilanz zu hoch ausgewiesen werden.

Rücklagen als variable Teile des Eigenkapitals

Bei Rücklagen handelt es sich um variable Teile des Eigenkapitals, variabel in Bezug auf die Gewinnverwendung oder in Abhängigkeit vom Verwendungszweck gesetzlich nach § 272 III 2, IV HGB, § 150 AktG). Die Bildung von Rücklagen wird mit dem Prinzip des Gläubigerschutzes (der Kapitalsicherung), der Dividendenkontinuität und der Selbstfinanzierung begründet.

Die unterschiedlichen Arten von Rücklagen

Es gibt unterschiedliche Arten von Rücklagen, wozu die offenen Rücklagen, Rücklagen bei Genossenschaften und steuerfreie Rücklagen gehören.

Offene Rücklagen werden jeweils in der Bilanz sowohl bei Kapitalgesellschaften als auch bei Genossenschaften gesondert behandelt.

So werden die offenen Rücklagen bei Kapitalgesellschaften als Kapitalrücklage und Gewinnrücklage nach § 266 III A. II und III HGB ausgewiesen.

Die Rücklagen bei Genossenschaften

Bei Genossenschaften muss eine gesetzliche Rücklage einen Ausgleich von den sich aus der Bilanz ergebenden Verlusten bilden, sodass die Höhe und Art der Bildung in der Satzung festgelegt werden soll gemäß § 7 GenG. Prinzipiell müssen den gesetzlichen Rücklagen ein Teil des Jahresüberschusses zugeführt und der Mindestbetrag der Rücklagen festgelegt werden, sodass bis der Jahresüberschuss erreicht wird, eine Einstellung der Rücklagen vorgenommen werden sollte. Auch können nach den gesetzlichen Rücklagen weitere Ergebnisrücklagen nach § 337 HGB gebildet werden.

Für die Finanzierung der Genossenschaft sind die Rücklagen von tragender Bedeutung; da die ausscheidenden Mitglieder grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den Rücklagen besitzen. So steht der Genossenschaft in den Rücklagen das Kapital zur Verfügung, welches im Gegensatz zu den Geschäftsguthaben, nicht entzogen werden kann.

Die steuerfreien Rücklagen

Für alle Unternehmungsformen gilt, dass die steuerfreien Rücklagen zu Sonderposten mit Rücklageanteil gekennzeichnet werden und es folgende Anwendungsfälle betrifft, wie die Ersatzbeschaffungsrücklage, die Rücklage bei Zuschüssen, um Anlagegüter anzuschaffen oder herzustellen oder um die Rücklagen von kleineren und mittleren Betrieben gemäß § 7g I EStG zu fördern.

Beispiel

Aktiengesellschaften müssen beispielsweise eine gesetzliche Rücklage einstellen, die bei 5 % des Jahresüberschusses liegt abzügl. des Verlustvortrages. Dies ist jedoch nur solange verpflichtend, bis 10% des Grundkapitals erreicht worden sind.