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Bei der lateinischen Bezeichnung Societas Unius Personae (SUP) ​handelt es sich um eine europäische Gesellschaftsform, welche von der EU-Kommission am 9. April 2014 vorgeschlagen wurde. Die SUP ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil, den nur ein Gesellschafter besitzt. Diese Richtlinie verpflichtet die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, die SUP in ihren Rechtsordnungen einzuführen.

Der Begriff Societas Unius Personae (SUP) bezeichnet die Gründung einer neuen Gesellschaftsform von der EU-Komission.

Die Richtlinie ähnelt die der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) nur im Gegensatz mit einem einzigen Gesellschafter von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU), welche ein grenzüberschreitendes Geschäft oder Tätigkeit erleichtern und so die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit ermöglichen. So kann sich bei der Gründung von Tochtergesellschaften in den EU-Mitgliedstaaten ein Geschäft entwickeln und die Grenzen in die anderen Länder überschreiten. Mit der Norm soll der rechtliche Rahmen für Ein-Personengesellschaften in Europa angepasst werden. Jedoch ist derzeit auch wie bereits zuvor der Vorschlag zur SPE, nun auch die SUP gescheitert.

Aus diesem Grunde schlägt die Europäische Kommission nun in ihrem Arbeitsprogramm für 2018 vor, dass der Richtlinienentwurf zur SUP zurückgezogen werden soll.

Ziele der Societas Unius Personae

Ziel ist es, die Gründung von Gesellschaften über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen und zu vereinfachen. Dies würde für eine Förderung des Unternehmertums und für mehr Wachstum, Innovation und Beschäftigung in der Union sorgen.

Ursprung der Richtlinien der SUP

Am 21. Mai 2015 hat der Rat der EU den anfänglichen Richtlinienvorschlag in den einzelnen Punkten geändert und so für die Verabschiedung einer allgemeinen Ausrichtung gesorgt. Diese erfolgte gegen den deutschen Widerstand, aufgrund der fehlenden Arbeitnehmermitbestimmung und unter den Gesichtspunkten des Gläubigerschutzes.

Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments arbeiteten an den Vorschlägen, wobei die 1. Lesung im Plenum im Dezember 2015 stattfand. Bei der Annahme des Kommissionsvorschlags durch das Europäische Parlament musste der jeweilige nationale Gesetzgeber die dann erlassenen Richtlinien innerhalb von 24 Monaten umsetzen.

Am 8. Juni 2016 wurde der Untersuchungsausschuss mit Beschluss des Europäischen Parlaments eingesetzt. Die 65 Mitglieder des Ausschusses organisierten ein Jahr lang Anhörungen, führten Befragungen bei Experten durch, suchten Anhaltspunkte und haben zum Schluss hin an einem Abschlussbericht gearbeitet.
Der Untersuchungsausschuss rief dann im Entwurf die Europäische Kommission am 22. November 2017 auf, den Vorschlag der SUP nicht umzusetzen, da eine Onlineregistrierung ohne Identitätsprüfung des Gründers Briefkastenfirmen ermöglichen würden.
Dies deckte sich auch mit den Bedenken, die auch der Bundesrat 2014 bereits hatte.

Stand: Februar 2018

Beispiel

Da der Entwurf bis jetzt letztendlich nicht in die Tat umgesetzt wurde, gibt es auch kein Beispiel dafür.