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Bei der Sozialversicherung handelt es sich um eines der wichtigsten Mittel der staatlichen Sozialpolitik. Die gesetzlich geregelten Einrichtungen sichert weitestgehend die breiten Kreise der Bevölkerung gegen Schäden, sodass der Existenzgrundlage des Einzelnen und der Gemeinschaft keine Beeinträchtigung droht.

In Deutschland gilt die Sozialversicherung für jeden als verpflichtend. 1883 führte Otto von Bismarck als damaliger Reichskanzler den umfassenden Versicherungsschutz nach und nach als Vorkehrungsmaßnahme gegen die sozialen Unruhen ein. Sie besteht aus den fünf Säulen der Kranken- und Unfall- und Pflegeversicherung, welche sich zuerst entwickelten, wobei später noch die Arbeitslosen- und Rentenversicherung eintreten. Generell zielt die Versicherung  darauf ab, dass eine Absicherung durch eine eintretende Krankheit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung, Alter und Tod stattfindet.

Die Träger der Sozialversicherung

Bei den Trägern von Sozialversicherungen handelt es sich je nach Staat oder Versicherungszweig um staatliche Institutionen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder private Körperschaften. In Deutschland findet eine Organisation durch die staatlich geregelte Fürsorge der selbst verwalteten Versicherungsträger statt. So delegiert der Staat die Aufgaben der Versicherungsträger an die, die sich selbst verwalten.

Versicherungspflicht und Leistungen

Um ein Aussortieren zwischen den Menschen mit hohem und geringerem Einkommen zu vermeiden, besteht in der gesetzlichen Sozialversicherung eine Versicherungspflicht. So wird ein solidarischer Ausgleich ermöglicht und gleichzeitig werden auch die Personen umfasst, die aufgrund ihres geringen Einkommens keinen hinreichenden Versicherungsschutz über eine private Versicherung erzielen könnten.
So treten die Sozialversicherungen in dem Fall ein, falls ein Versicherter krank, pflegebedürftig oder zu alt ist, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus gibt es wie bei der Bundesagentur für Arbeit, welche sich über die Arbeitslosenversicherung finanziert, Leistungen, die auch Nicht-Versicherten offenstehen.

Kapitaldeckung und Beiträge

Das Kapital der Versicherungen, welche sich hauptsächlich aus den Beiträgen der Mitglieder deckt, wird häufig im gleichen Versicherungsjahr verbraucht und dient damit immer nur als temporäre Reserve. Auf diese Weise bekommen die Versicherten die Leistungen entweder als gleiche Sachleistungen nach dem Solidaritätsprinzip oder als beitragsabhängige Leistungen wie es bei Renten oder dem Krankengeld ist.
Der Großteil der Beiträge errechnet sich bis zur Höhe einer Beitragsbemessungsgrenze an den Bruttolöhnen und wird bis auf wenige Ausnahmen zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gedeckt. Die ganze Beitragshöhe der Sozialversicherung wird vom Arbeitgeber direkt von der Auszahlung des Lohns abführt. Bei einem Normalverdiener betragen die Sozialversicherungsbeiträge ca. 20 bis 21 % des Bruttolohns. So werden die Beiträge in der Regel jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen.
Durch die versicherungsfremden Leistungen gibt es teilweise auch staatliche Steuerzuschüsse.

Bei der Gerichtsbarkeit verhält es sich so, dass die Streitigkeiten sich in den Angelegenheiten der Sozialversicherung vor den Sozialgerichten, Landessozialgerichte oder dem Bundessozialgericht (BSG) entschieden werden.

Beispiel

Als beitragsabhängige Geldleistungen für die Sozialversicherung zählen beispielsweise das Renten oder Krankengeld.