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Bei einer stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Sonderform der Gesellschaft, bei der sich eine juristische Person und andere Gesellschaften sowie ein stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe eines Einzelkaufmann oder einer Handelsgesellschaft beteiligen. Die gezahlten Einlagen gehen von dem Anteil am Gewinn in das Vermögen des Inhabers des jeweiligen Handelsgeschäftes über.

Die (typische) stille Gesellschaft ist die Sonderform von einer Gesellschaft, bei der sich eine natürliche Person, eine juristische Person sein oder auch andere Gesellschaften und der stille Gesellschafter, die an dem Handelsgewerbe eines anderen Einzelkaufmannes oder Handelsgesellschafters beteiligt sind. So geht die Einlage gegen einen Anteil am Gewinn über in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes.

Es ist möglich, dass die Einlage des stillen Gesellschafters aus Geld-, Sach-, Dienstleistungen oder Ähnlichem besteht, wobei die Entstehung von Gesellschaftsvermögen nicht möglich ist.

Dazu wird der stille Gesellschafter durch die Beteiligung auch nicht zum Kaufmann.

Der Inhaber ist verpflichtet Kaufmann zu sein, welche ihn alleine zu Handlungen zu abgeschlossenen Geschäften berechtigen. Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich nicht um eine Handelsgesellschaft, sondern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Es können sich mehrere stille Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligen, sodass ebenso viele voneinander unabhängige stille Gesellschaften entstehen, wie stille Gesellschafter vorhanden sind.

Die Errichtung einer stillen Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft findet durch eine Vertragsbegründung statt, sodass der, der soweit nicht die Vorschriften des BGB, wie beispielsweise wegen des eingebrachten Grundstückes Abweichungen enthalten kann, wobei keine vorgesetzte Form nötig ist. Im Gegensatz zu einer Kommanditgesellschaft (KG) ist hier auch keine Handelsregistereintragung notwendig. Die Einlagenverbuchung des stillen Gesellschafters erfolgt auf das Einlagenkonto. Ein Wettbewerbsverbot laut Gesetz gibt es nicht, wobei es für den stillen Gesellschafter eine abgeschwächte Treuepflicht gibt.

Firmenbezeichnung, Geschäftsführung und Vertretung

Eine Firma besitzt eine stille Gesellschaft nicht, der Inhaber darf und muss, sollten die sonstigen Voraussetzungen vorhanden sein, jedoch eine Firma führen. Sollte es sich bei dem Inhaber um einen Einzelkaufmann handeln, so darf die Firma kein Gesellschaftsverhältnis annehmen, welche auf einen Zusatz hindeutet. Die Geschäftsführung und die Vertretung stehen nur dem Inhaber zu, wohingegen der Inhaber nur ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters keine persönlich haftenden Gesellschafter oder Kommanditisten aufnehmen dürfte. Eine andere Regelung erfolgt bei einem weiteren stillen Gesellschafter, bei welchem er dies dürfte.

Auflösung der stillen Gesellschaft

Eine Auflösung kann durch eine Vereinbarung, den Zeitablauf, soweit dieser nicht vertraglich ausgeschlossen ist, den Tod des Inhabers, wozu nicht Tod des stillen Gesellschafters gehört, die Insolvenz des Inhabers oder des stillen Gesellschafters, die befristete Kündigung durch einen Gesellschafter oder einen Privatgläubiger des stillen Gesellschafters und eine außerordentliche Kündigung bei einem wichtigen Grund, erfolgen.

Beispiel

Der stille Gesellschafter Albert tritt nach außen nicht in Erscheinung, nimmt aber am Erfolg des Unternehmens des Außengesellschafters teil. Bei einer guten Geschäftslage erhält er einen Gewinnanteil zugerechnet, bei einer schlechten Geschäftslage oder Verlusten mindert der ihm zugerechnete Verlustanteil die Höhe seiner Einlageforderung.