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Mit dem Vorerwerbsrecht ist ein Vorkaufsrecht im gesetzlichen Sinne für private Personen oder Gesellschafter von Unternehmen gemeint.

Vorerwerbsrecht bzw. Vorkaufsrecht bezeichnet ein gesetzliches vertraglich geregeltes Recht gemäß §§ 463 ff. BGB
, dass zwischen einem Eigentümer einer Sache und einem Dritten geschlossenem Kaufvertrag anstelle des Dritten besagt, diesen wahrnehmen zu können.

Sollte der Vorkäufer sein Vorkaufsrecht ausüben, so erlangt er dadurch nur einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Übereignung der jeweiligen verkauften Sache. Im Fall der Übereignung dieser an einen Dritten, kann der Vorkäufer mit dem Vorerwerb von dem Dritten nicht die Herausgabe der Sache verlangen. Bei Grundstücken gilt das Vorkaufsrecht dann durch Eintragung im Grundbuch als dingliches Vorkaufsrecht, welches sodann auch gegen Dritte wirken und genauer erläutert ist unter §§ 1094 ff. BGB. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte dienen besonders der staatlich gelenkten Boden- und Siedlungspolitik (z.B. das Vorkaufsrecht der Gemeinden nach dem Baugesetzbuch).

Verschiedene Arten des Vorkaufsrechtes

Bei den verschiedenen Arten das Vorkaufsrecht handelt es sich um das schuldrechtliche Vorkaufsrecht, das dinglich gesicherte Vorkaufsrecht (bei Grundstücken als Vormerkung im Grundbuch vermerkt) sowie die aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs bestehende Vorkaufsrecht. Die aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs bestehenden Vorkaufsrechte, worunter das Vorkaufsrecht der Gemeinden, der Mieter, der Mitbewerber, der Bundesländer bei Baudenkmälern, zum Zwecke des Naturschutzes und bei Waldgrundstücken besteht, zählen zu diesen.

Mit der Erklärung für die Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht jeweils zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis. Für den eingetragenen Vorkaufsberechtigten hat dies die Bedeutung, dass er bei einer Pflichtverletzung bei der Anteilsübertragung einen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann.
Der Vorkaufsberechtigte ist verpflichtet den zwischen den Beteiligten den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

Die Ausgestaltung des Vorerwerbsrecht

Die Regelung im Gesetz besagt, dass laut § 463 BGB der Eintritt in einen bereits unterschriebenen Kaufvertrag geschehen kann. Der Berechtigte muss das ausgehandelte Ergebnis abdienen. Die Berechtigten sind dazu vorerst zu befragen, betreffend das Andienungsrecht, wozu feste Konditionen zählen. Bedacht werden sollte bei der Ausgestaltung, wer dementsprechend verpflichtet wird. Im Regelfall beteiligt sich ein Investitionsvehikel, bei denen die Darlehen entweder vergeben werden als „originäre Kreditfonds“ oder entsprechende Forderungen erworben werden als „sekundäre Kreditfonds“.
Das Andienungsrecht, welches bei Leasinggeschäften verwendet wird, kann von einem Investor umgangen werden, indem das Investitionsvehikel veräußert wird.

Die Exit-Regelung beim Vorerwerbsrecht

Ohne Vorerwerbsrechte gibt es keine Möglichkeit, die Anteile zu konzentrieren. Mit Vorerwerbsrechten haben die Altgesellschafter die Möglichkeit, ihr eigenes Unternehmen zurückzukaufen
und zugunsten des Investors gilt, dass dieser in gut verhandelte Abmachungen einsteigen kann.
Aufgrund dessen findet man bei offenem Vorerwerbsrecht nur vereinzelt Interessenten, die für andere die Arbeit machen wollen und den Verzicht einholen.

Beispiel

Sollte der Vorkaufsberechtigte Herr Meier sein Vorkaufsrecht bei dem Grundstücksverkauf von Herrn Polle ausüben wollen, hat er dementsprechend eine Erklärung an den Vorkaufsverpflichteten zu richten, sodass der Kauf zu den Bedingungen des Drittkaufs zustande kommen kann. Diese Vorkaufserklärung ist stets frei von der Form stattdessen aber unwiderruflich.