Till Faida ist CEO des Adblock-Anbieters Eyeo

Das Anbieten von Werbeblockern im Internet ist zulässig. Dieses Urteil hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet. Auch bei Online-Zeitungen darf die Werbung herausgefiltert werden. Damit wies der BGH die Klage des Verlagskonzerns Axel Springer gegen den Werbeblocker-Anbieter Eyeo in letzter Instanz ab.

Springer habe keinen Unterlassungsanspruch, so das Gericht. Da Nutzer den Filter aktiv installieren müssen, liege keine direkte Geschäftsbehinderung seitens des Anbieters vor. Im übrigen könne sich Springer wehren, indem der Verlag Nutzern mit Werbeblockern den Zugang zu seinen Online-Zeitungen verwehre. Das Urteil war von den Zeitungsverlagen mit großer Spannung erwartet worden, weil sie ihre Online-Angebote über Werbeanzeigen finanzieren. Werbeblocker gefährdeten das digitale Presseangebot im Internet, argumentierte Springer in der Verhandlung. 

Das Unternehmen Eyeo bietet Nutzern kostenlos einen Werbeblocker an. Damit werden alle Anzeigen, die in einer sogenannten Blacklist aufgenommen sind, herausgefiltert. Allerdings kann die Sperre auf Antrag aufgehoben werden. Dazu fertigt Eyeo dann eine entsprechende Whitelist an. Nach Angaben des Unternehmens wird nur nicht-aggressive Werbung in die Whitelist aufgenommen. Große Unternehmen wie Google zahlen für die Aufhebung der Sperre. Aus den Einnahmen finanziert sich wiederum der Werbeblocker.

Das Oberlandesgericht Köln hatte in dem Angebot der Whitelist eine aggressive Geschäftspraxis gesehen und diese Entsperrungsmöglichkeit untersagt. Dem folgte der BGH nicht.

Bild: Eyeo; Hinweis: Axel Springer ist Gesellschafter der Business Insider Deutschland GmbH, dem Medienhaus von Gründerszene. Weitere Informationen zu Business Insider findet ihr hier: www.businessinsider.de/informationen/impressum