Viele Startups suchen nach Unterstützungsmöglichkeiten in der Corona-Krise.

Ein Fachbeitrag von Katy Ritzmann und Anne Bettina Nonnaß, Rechtsanwältinnen der Kanzlei GSK Stockmann.

Das bereits zu Beginn der Corona-Krise auf Bundesebene beschlossene, aber bisher nur schrittweise umgesetzte Corona-Maßnahmenpaket besteht aus zwei sogenannten Säulen. Startups werden dabei in zwei getrennte Fördergruppen aufgeteilt. Die erste Säule zielt auf junge Unternehmen ab, die bereits durch Venture Capital Fonds (VC-Fonds) finanziert worden sind beziehungsweise eine solche Finanzierung auch für ihr weiteres Wachstum vorsehen.

Säule zwei richtet sich an alle übrigen Startups und kleinen Mittelständler, die bisher keine VC-Fonds zu ihren Investoren zählen. Während Säule eins stark diskutiert wurde, gab es zu Säule zwei bis zuletzt wenig Informationen. Dies soll sich nun ändern.

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Was steckt in Säule zwei des Maßnahmenpaketes?

Wie die zweite Säule aussieht, wurde auf Bundesebene nur grob umrissen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt jedem Bundesland beziehungsweise seinen Landesförderinstituten in Eigenregie. Vorgesehen ist, dass mit den finanziellen Mitteln sowohl offene, als auch stille Eigenkapitalbeteiligungen aber auch Mezzanine-Finanzierungen grundsätzlich möglich sein sollen. Dabei muss aber nicht jedes Bundesland alle Finanzierungsvarianten anbieten.

Anders als bei der ersten Säule besteht bei den Hilfsmaßnahmen der Säule zwei gerade nicht die Pflicht, dass auch weitere Investoren den Startups zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung stellen. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit nachweisbarem Finanzierungsbedarf, die einen Gruppenumsatz von maximal 75 Millionen Euro haben.

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Der öffentliche Förderanteil in Säule zwei liegt je Finanzierung bei maximal 800.000 Euro pro Unternehmen, wobei einzelne Bundesländer teilweise bereits davon abgewichen sind und den maximalen Förderbetrag niedriger angesetzt haben. Wie viel Kapital ein Startup also durch die Förderung erhalten kann, hängt vor allem vom regionalen Standort ab. Es ist vorgesehen, dass die Fördermittel für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden können. Wie bei allen Corona-Hilfen darf das Unternehmen bis zum 31.12.2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sein und muss einen Deutschlandbezug haben.

Bereits der Vergleich der in einzelnen Bundesländern bisher gestarteten Programme zeigt, dass die Antragsverfahren und Förderbedingungen stark variieren. Insbesondere das Kriterium der Innovationskraft eines Unternehmens wird sehr unterschiedlich gemessen – teilweise gelten starre Definitionen, die für einige Startups den Ausschluss aus der Förderung bedeuten können, andernorts ist die „Innovationskraft“ nur die Umschreibung für ein an sich zukunftsträchtiges, rentables Geschäftsfeld.

Säule zwei bisher in fünf Bundesländern gestartet

Der Norden hat mit seinen Förderprogrammen vorgelegt. Schleswig-Holstein hat über die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein (MBG) als erstes Bundesland das Antragsverfahren der zweiten Säule umgesetzt. Unter dem Namen „Corona Recovery Fonds (CRF)“ starteten kurz danach in Hamburg die IFB Innovationsstarter GmbH und die BTG Beteiligungsgesellschaft Hamburg mbH, beides Intermediäre der Hamburger Investitions- und Förderbank (IFB), das Antragsverfahren.

Darüber können in Hamburg Exit-orientierte Startups bis zu 500.000 Euro über die IFB Innovationsstarter GmbH für stille Beteiligungen beantragen. Mit der stillen Beteiligung werden dem Startup die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt. Der Investor, in diesem Fall die IFB, erscheint aber nicht als Gesellschafter auf dem Cap Table. Er ist an den Gewinnen des Startups beteiligt, haftet üblicherweise aber für die Verluste allenfalls in Höhe der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. Nicht Exit-orientierte Startups und können über die BTG Hamburg mbH in der Regel bis zu 250.000 Euro erhalten.

Berlin arbeitet auch mit VCs und Business Angels zusammen 

In Berlin ist das Programm unter der Bezeichnung „Coronahilfen für Startups“ in der letzten Woche ebenfalls mit zwei Finanzierungswegen an den Start gegangen – über die IBB Beteiligungsgesellschaft mbH (IBB Bet) oder über private Risikokapitalgeber. Hierzu gehören durch die IBB Capital GmbH akkreditierte Venture-Capital-Gesellschaften, Business Angels oder Family Offices. Im ersten Finanzierungsweg sind stille Beteiligungen mit Wandeloption, offene Beteiligungen oder Wandeldarlehen (bei bereits bestehender offener Beteiligung) zu marktüblichen Konditionen mit Förderbeträgen zwischen 200.000 bis 800.000 Euro möglich. Auf dem zweiten Finanzierungsweg sollen Förderungen unter 200.000 Euro möglich sein.

Für Mitte August wurde zudem das Förderprogramm „Berlin Mezzanine“ angekündigt. Mit diesem Programm sollen Unternehmen durch Mezzanine-Finanzierungen mit bis zu 800.000 Euro unterstützt werden. Mezzanine-Finanzierungen stellen üblicherweise eine Mischform zwischen Eigenkapital und Fremdkapital dar. Die IBB hat angekündigt, dass sie diese Finanzierungen in der Regel in Form von Nachrangdarlehen zur Verfügung stellen wird. Zahlungsansprüche der IBB aus dem Darlehen stehen dabei im Rang gegenüber Zahlungsansprüchen von sonstigen Gläubigern des StartUps zurück. Die IBB hat angekündigt, bankübliche Sicherheiten für diese Nachrangdarlehen zu verlangen. Die IBB hat auf ihrer Webseite bereits ein ausführliches Merkblatt zum Download veröffentlicht.

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In Nordrhein-Westfalen hat die NRW.Bank an das bestehende Programm „NRW.Start-up akut“ angeknüpft und dieses im Volumen um 50 Millionen Euro erhöht. Die bisher für das Programm bekannten Bedingungen gelten fort. Im Rahmen des Programms werden an junge Startups, die noch nicht länger als 36 Monate am Markt bestehen, Wandeldarlehen von bis zu 200.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu sechs Jahren vergeben. Als Antragsberechtigt werden innovative, wachstumsorientierte Kapitalgesellschaften in der Seed- oder Startup-Phase angesehen, die nachweislich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind.

In Bayern wurde speziell für Startups ebenfalls bereits ein Programm geschaffen. Das „Startup Shield Bayern“ richtet sich an technologieorientierte und innovative Startups mit skalierbaren Geschäftsmodellen. Es können Anträge im Bereich zwischen 100.000 und 800.000 Euro gestellt werden. Als Finanzinstrumente stehen in der Regel Wandeldarlehen und in Einzelfällen direkte Beteiligungen zu marktüblichen Bewertungen zur Verfügung. Zentrale Anlaufstelle ist für alle Antragsteller die Bayerische Beteiligungsgesellschaft (BayBG), die Mittel laufen in der Folge dann in der Ausreichung über die BayBG sowie Bayern Kapital.

Wann in den anderen Bundesländern mit einem Start der dortigen Antragsverfahren gerechnet werden kann, ist bisher nicht bekannt.

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Bild:Luis Alvarez / Getty Images