Startup Recht Rueckblick 2012

Double-Opt-In auch 2013

Während im November 2012 ein Urteil des OLG München augenscheinlich dem Double-Opt-In-Verfahren für Werbung per E-Mail den Todesstoß versetzt hat, hat sich mittlerweile wieder die Aufregung gelegt. Das durch die Bank weg als Fehlentscheidung eingestufte Urteil wird – sofern das Verfahren weiter geht – vom BGH zurechtgerückt. Es ist daher zu vermuten, dass auch 2013 das bewährte Double-Opt-In für die Werbung per E-Mail Bestand haben wird, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Geschäftsführerhaftung nimmt weiter zu

Eine Prognose von Rechtsanwalt Dr. Murawo wird insbesondere die Geschäftsführer interessieren. Denn die Gerichte betonen in zunehmendem Maße die besondere Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für „ihre“ Gesellschaft, gerade wenn diese einmal in wirtschaftliche Turbulenzen geraten sein sollte. Auf dieser Linie liegt etwa eine Entscheidung des BGH, nach der die Geschäftsführer dafür sorgen müssen, dass sie die Insolvenzreife der Gesellschaft stets rechtzeitig erkennen können.

Fehlt ihnen hierzu die erforderliche persönliche Kenntnis, haben sie rechtzeitig unter umfassender Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse und Vorlage sämtlicher relevanter Unterlagen fachkundigen Rat einzuholen. Anderenfalls droht ihnen im besonderen Maße die persönliche Haftung für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2012, Az. II ZR 171/10). Es steht zu erwarten, dass die Gerichte diese Linie auch 2013 weiter verfolgen wird.

Holding-Gesellschaften und die Steuer

Rechtsanwalt Rouven Siegemund weist auf eine gravierendes steuerrechtliches Vorhaben hin: Bislang konnten über die „Zwischenschaltung“ einer eigenen Holding-Gesellschaft der Veräußerungsgewinn und auch Dividendenzahlungen steuerfrei kassiert werden. Lediglich fünf Prozent des Gewinns und etwaiger Dividenden müssen nach aktuellem Recht mit zirka 30 Prozent Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer versteuert werden, so dass es zu einer effektiven Belastung von 1,5 Prozent kommt. An diese Steuervergünstigung, die bereits seit über zehn Jahren gilt, will der Gesetzgeber jetzt ran.

Auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es gegen EU–Recht verstößt, wenn ausländische Kapitalgesellschaften nur dann in den Genuss der Steuervergünstigung kommen, wenn sie mit mindestens zehn Prozent an einer anderen deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, für deutsche Kapitalgesellschaften diese Beteiligungsgrenze jedoch nicht gilt, reagiert der Bundesrat mit einem aus Sicht des Steuerzahlers ungünstigeren Änderungsvorschlag.

Statt auch den Ausländern die Steuervergünstigung ab dem ersten Share zu bewilligen, will er auch bei deutschen Holdinggesellschaften eine Mindestbeteiligungsgrenze von zehn Prozent einführen. Anderenfalls würden „erhebliche Steuermindereinnahmen“ drohen, wie in dem Blog der Kanzlei Osborne Clarke weiter ausgeführt wird.

Bild: Florentine  / pixelio.de