Diensteanbieter Fanpage-Betreiber Rechtsverletzung Haftung

Betreiber können für rechtsverletzende Infos haften

Nach dem Telemediengesetz haften Diensteanbieter unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert. Zu diesen sogenannten Diensteanbietern gehören unter anderem die Betreiber von Gruppen oder Fanpages in sozialen Netzwerken, genauso die Betreiber von Foren oder Blogs. Im Folgenden soll deren privilegierte Haftung Betreibern beschrieben werden, wenn ihre Teilnehmer in diesen Medien die Rechte von Dritten verletzen.

A) Eigene Informationen des Betreibers

Für eigene Informationen sind die Betreiber dieser Medien gemäß § 7 Abs.1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Hier haften sie also nicht privilegiert. Nach den allgemeinen Gesetzen setzen Unterlassungsansprüche eine Verletzungshandlung voraus, die ein Rechtsgut verletzt oder verletzen kann. Ein Schaden muss für den Unterlassungsanspruch noch nicht entstanden sein. Für den Unterlassungsanspruch reicht es aus, dass durch den Störer eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verletzungshandlung angenommen werden kann.

Schadensersatzansprüche setzen zudem einen entstandenen Schaden voraus, dessen Ersatz verlangt wird. Statt der Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ist es für Schadensersatzansprüche erforderlich, dass der Verletzer auch schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

B) Haftung des Betreibers für Infos seiner Teilnehmer

Wenn Teilnehmer des Betreibers etwas in dessen Medium veröffentlichen, so haften sie natürlich grundsätzlich selbst wie oben beschrieben für etwaige Rechtsverletzungen durch ihre Informationen. Sie werden rechtlich als „unmittelbare Störer“ bezeichnet. Neben ihnen kann jedoch auch der Betreiber dieser Seite selbst als nur „mittelbarer Störer“ von verletzten Dritten in die Haftung genommen werden. Da hier vorausgesetzt wird, dass er die rechtsverletzende Information nicht selbst veröffentlicht hat, sondern einer seiner Teilnehmer, wird seine Haftung gesetzlich privilegiert, das heißt, seine Haftung wird beschränkt.

Der Betreiber des Mediums kann aber auch dann als unmittelbarer Störer haften, wenn er die Beeinträchtigung zwar nicht selbst aktiv begangen hat, aber eine andere Pflichtverletzung, die die Rechtsverletzung durch den Dritten erst ermöglichte: So leitet der BGH eine Haftung als unmittelbarer Störer bei Rechtsverletzung durch Dritte her, wenn entgegen den AGB einer Internetplattform das Account-Passwort nicht derart geheim gehalten wurde, dass Dritte keinen Zugriff darauf haben und dadurch Unklarheiten entstehen, wer im Rechtsverkehr unter dem Accountnamen gehandelt hat.

1. Unterlassungsansprüche:

Der Betreiber eines Mediums kann auch dann zur Unterlassung beziehungsweise Beseitigung verpflichtet werden, wenn ein Dritter die Rechtsverletzung in diesem Medium begangen hat. Da der Betreiber aber nicht selbst Recht verletzte, sondern der Dritte, gilt er nur als mittelbarer Störer, da sein Medium nichtsdestotrotz die Rechtsverletzung übermittelt. Diese Eigenschaft als mittelbarer Störer hat zur Folge, dass Unterlassungsansprüche nur unter zusätzlichen Voraussetzungen gegen den Betreiber des Mediums geltend gemacht werden können. Insoweit haftet der Betreiber also wie folgt privilegiert:

Grundsätzlich kann der Betreiber des Mediums nicht verpflichtet werden, die in seinem Einflussbereich übermittelten oder gespeicherten Daten generell und anlassunabhängig in ihrer Gesamtheit zu überwachen und zu überprüfen. Er ist jedoch verpflichtet, einzelne Informationen zu überprüfen, wenn er konkrete Kenntnis über ihre Rechtswidrigkeit erlangt. Diese konkrete Kenntnis wird dann von Gerichten bejaht, wenn dem Betreiber der den Unterlassungsanspruch begründende Sachverhalt mitgeteilt wurde, zum Beispiel durch Meldung oder Abmahnung.

Da er aber ab dem Moment der positiven Kenntnis erst zur Überprüfung des Sachverhalts verpflichtet ist, können ihm im Gegensatz zum unmittelbaren Störer nicht schon für die Meldung oder Abmahnung Anwaltskosten auferlegt werden. Ein finanzielles Risiko durch außergerichtliche Anwaltsgebühren und spätere gerichtliche Anwalts- und Gerichtsgebühren entsteht für den Betreiber als mittelbaren Störer also erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Überprüfung des Sachverhalts nach dessen Meldung oder Abmahnung, da er erst dann zur Entfernung oder Sperrung verpflichtet werden kann.

Da im Internet grundsätzlich die technische Möglichkeit besteht, automatische, technische Filter einzusetzen, die bereits anhand bestimmter Begriffe rechtswidrige Beiträge aufdecken und ihre Verbreitung verhindern können, kann hier eine weitere Überprüfungspflicht des Betreibers eines Mediums bestehen. Diese erweiterte Überprüfungspflicht obliegt ihm natürlich nur insoweit, als derartige technische Möglichkeiten – wie etwa eine Suchfunktion – durch das soziale Netzwerk oder das Blogportal gegeben sind.

Gerichte sahen diese erweiterte Überprüfungspflicht jedenfalls bei Betreibern von Webforen als gegeben an, in denen Nutzer rechtswidrige Inhalte veröffentlichten. Die Überprüfungspflicht galt hier jedoch nur dann als zumutbar und damit rechtsgültig, weil es um ein konkretes Forum ging, in dem das Auftreten erheblicher Rechtsverletzungen zu erwarten war und dem Forenbetreiber die Rechtsverletzung bereits bekannt war und damit gerechnet werden konnte, dass weitere Rechtsverletzungen erfolgen würden.

Den Gerichtsentscheidungen ist jedoch die Wertung zu entnehmen, dass dem Diensteanbieter eine Pflicht zur Überprüfung auch ohne vorheriges Bekanntwerden der Rechtsverletzung obliegen kann, wenn er durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar Rechtsverletzungen durch die Nutzer provoziert.

Auch nach Kenntnisnahme von wettbewerbsverletzenden Sachverhalten werden Prüfungspflichten des Betreibers eines Mediums als zumutbar angesehen. So entschied der BGH gegenüber Ebay (www.ebay.de) (Az.: I ZR 18/04), nachdem ein Nutzer jugendgefährdende Medien in einer Auktion verkaufen wollte: „Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen.“

Ebay wurde somit dazu verpflichtet, nicht nur das ihr bekannt gewordene konkrete rechtsverletzende Auktionsangebot unverzüglich zu sperren, sondern auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Aufgrund dieser Vorsorgepflicht wurde Ebay also zum Einen verpflichtet, identische Angebote bei anderen Verkäufern zu suchen. Zum anderen muss Ebay auch die anderen Angebote des Verkäufers in den gleichen Kategorien überprüfen, in denen auch das ausschlaggebende rechtsverletzende Auktionsangebot veröffentlicht worden war.

Die Grenze der Überprüfungspflichten wird durch die Zumutbarkeit bestimmt, die dann überschritten ist, wenn das Geschäftsmodell des Betreibers des Mediums in Frage gestellt wird. Solange in diesem Fall das Alter der Erwerber wirksam sichergestellt werden kann, und damit ein Versand an Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist, besteht keine Verpflichtung zur Sperrung des Auktionsangebotes mehr.

Eine Subsidiarität in dem Sinne, dass der Geschädigte nur dann gegen den Betreiber des Mediums vorgehen könnte, wenn er nicht gegen den Verletzer selbst vorgehen kann oder er seine Ansprüche gegen ihn nicht durchsetzen konnte, gibt es nicht, auch wenn dies gelegentlich diskutiert wird. Folglich kann der Geschädigte rechtlich auch dann direkt gegen den Betreiber des Mediums vorgehen, wenn ihm die Identität des Verletzers bekannt ist und er auch unmittelbar gegen ihn vorgehen könnte.

Da Unterlassungsansprüche aber nur durch eine einstweilige Verfügung schnell gerichtlich durchgesetzt werden können, welche regelmäßig nur innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Kenntnis der Rechtsverletzung beantragt werden kann, wird der Verletzte zumeist direkt gegen den unmittelbaren Störer vorgehen. Er wird sich nur dann direkt an den Betreiber des Mediums richten, wenn der Verletzer unter Pseudonym auftritt und seine wahre Identität nicht zu ermitteln ist.

2. Ausschluss von Schadensersatzpflichten

Der Betreiber eines Mediums wird bei Rechtsverletzungen seiner Teilnehmer auch insoweit in der Haftung privilegiert, als seine Schadensersatzpflichten gegenüber verletzten Dritten unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss von Schadensersatzpflichten ist in den §§ 8 – 10 TMG geregelt und betrifft die Fallgruppen „Durchleitung von Informationen“, „Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung“ und „Speicherung von Informationen“:

a) Bei Speicherung von Informationen (§ 10 TMG)

Der hier behandelte Betreiber einer Gruppe, eines Forums oder einer Fanpage im sozialen Netzwerk oder eines Blogs ist zwar regelmäßig nicht selbst Inhaber des für ihn bereit gestellten Speicherplatzes, da dieser ja vom sozialen Netzwerk beziehungsweise Portalbetreiber für ihn zur Verfügung gestellt wird. Trotzdem sind ihm dieser Speicherplatz und damit auch die Speicherungen seiner Teilnehmer rechtlich zuzuordnen, da er als Administrator eigenverantwortlich auch die technischen Dienstleistungen für seine Nutzer erbringt. Deshalb spielt es hinsichtlich der Speicherung von rechtsverletzenden Informationen durch die Teilnehmer keine Rolle, ob sich der Betreiber des Mediums zur Speicherung der Dienste eines Dritten bedient.

Der Betreiber des Mediums hat dann keinen Schadensersatz zu leisten, wenn ein Teilnehmer für ihn fremde Informationen in seinem Medium speichert, und der Betreiber diesbezüglich weder Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder einer rechtswidrigen Information erhielt noch Kenntnis von Tatsachen oder Umständen, aus denen die Rechtswidrigkeit der Handlung oder Information offensichtlich wurde. Genauso haftet der Betreiber des Mediums nicht, wenn er unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat.

Der Betreiber des Mediums ist bei Speicherung von rechtsverletzenden Informationen unter diesen Voraussetzungen dann wiederum gleichwohl schadensersatzpflichtig, wenn ihm der speichernde Teilnehmer untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

b) Bei Durchleitung von Informationen (§ 8 TMG)

Die Durchleitung von Informationen umfasst die Übermittlung von Informationen in einem Kommunikationsnetz und auch die Vermittlung des Zugangs zur Nutzung der Informationen. Da als Dienstebetreiber im Sinne des § 2 Nr.1 TMG nicht nur das portalbetreibende Unternehmen gilt, sondern auch die natürliche oder juristische Person, die auf diesem Portal – ohne selbst über einen eigenen Server zu verfügen – fremden Speicherplatz nutzt, gilt auch der Betreiber eines Forums, einer Fanpage, einer Gruppe oder eines Blogs als Diensteanbieter.

Da in all diese Medien Informationen jedenfalls über das Kommunikationsnetz des Portalbetreibers übermittelt werden, und sich der Betreiber des darin befindlichen Mediums diese Übermittlung zunutze macht, gilt das Merkmal der Durchleitung von Informationen als erfüllt, wenn seine Teilnehmer Informationen in seinem Medium öffentlich zugänglich machen.

Der Betreiber des Mediums wird aber von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen, wenn seine Teilnehmer für ihn fremde Informationen durchleiten, die Übermittlung nicht durch ihn, sondern die Teilnehmer veranlasst wurde und er weder die Adressaten noch die Information selbst auswählt oder die Informationen verändert. Der Betreiber des Mediums ist dem verletzten Dritten nur dann doch zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er absichtlich mit einem seiner Teilnehmer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, und die Haftungsprivilegierung somit rechtsmissbräuchlich ausgenutzt werden soll.

Bei Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen (§ 9 TMG) Da soziale Netzwerke und Blogportale Informationen auch zwischenspeichern, um eine beschleunigte Übermittlung der Informationen zu gewährleisten, und sich dies sämtliche Teilnehmer dieser Portale zunutze machen, gilt dieses Haftungsprivileg an sich auch für den Betreiber eines Mediums. Da er aber auf die automatische Zwischenspeicherung durch das jeweilige Portal regelmäßig technisch keinen Einfluss hat, wird auf die Voraussetzungen der Privilegierung nicht weiter eingegangen, da diese ohnehin in den meisten Fällen vorliegen werden.

C) Typische Rechtsverletzungen

Die Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke, ihre öffentliche Zugänglichmachung wie auch die Ermöglichung von Downloads stellen typische Rechtsverletzungen dar. Weitere typische Rechtsverletzungen werden im Artikel „Urheber- und Persönlichkeitsrecht: Vorsicht bei der Einbindung fremder Inhalte“ behandelt.

Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de