Die Werbung per E-Mail ist gerade für Online-Händler ein wichtiges, wenn nicht das wichtigste Marketing-Instrument. Damit Newsletter verschickt werden dürfen, muss der Empfänger grundsätzlich seine Einwilligung zur Datennutzung geben. Was ist aber, wenn die Einwilligungserklärung bereits eineinhalb Jahre alt ist und man als Händler nie eine Werbe-Mail verschickt hat? Gilt sie dann noch oder sollten Alt-Adressen aus dem Verteiler aussortiert werden? Martin Rätze aus der Rechtsabteilung von Trusted Shops (www.trustedshops.de) erklärt was Unternehmen bei Newslettern beachten sollten.

Newsletterversand, Zustimmung Newsletter, Trusted Shops

Newsletterversand muss zugestimmt werden

Ist E-Mail-Werbung unzulässig, wenn der Händler eine erteilte Einwilligung über eineinhalb Jahre nicht genutzt hat? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht München I (Urteil vom 8. April 2010, 17 HK O 138/10) nachdem sich ein Rechtsanwalt im Dezember 2009 an einem Newsletter mit Werbung störte. Der Anwalt konnte sich an eine Einwilligung zur werblichen Nutzung seiner E-Mail-Adresse nicht erinnern.

Der Absender wurde daraufhin abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem er dies ablehnte, erließ das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen den Absender, mit der ihm untersagt wurde, E-Mails im geschäftlichen Verkehr ohne Vorliegen einer Einwilligung zu versenden. Gegen diese Verfügung legte der Händler Widerspruch ein.

Eineinhalb Jahre alte Einwilligung für Newsletter zu alt

Der Unternehmer wandte ein, dass der Rechtsanwalt eineinhalb Jahre zuvor an einem Gewinnspiel teilgenommen habe. Im Rahmen dieses Gewinnspiels erklärte er auch seine Einwilligung in den Empfang von Werbung per E-Mail, sodass die versandte Werbe-Mail keine unzumutbare Belästigung darstellte.

Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an. Da seit der Einwilligung eineinhalb Jahre ohne E-Mail-Versand vergangen waren, sah das Gericht die Einwilligung nicht mehr aktuell an. Damit stellte der Newsletter eine unzumutbare Belästigung im Sinne von Paragraph 7 Absatz 2 Nummer 3 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar, sodass dem klagenden Verband ein Unterlassungsanspruch zustand.

Mit dem Urteil bestätigte das Landgericht seine zuvor erlassene einstweilige Verfügung und verbot dem Unternehmer im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken E-Mails zu verschicken, ohne dass der Empfänger seine Einwilligung erteilt hat.

Fazit: Einwilligung zum Newsletterversand zeitnah nutzen

Wer Newsletter verschicken möchte, sollte dies tun, sobald der Empfänger die Einwilligung erteilt hat. Nachdem das Landgericht Berlin im Jahr 2004 entschieden hat, dass ein Warten von zwei Jahren zu lang ist, folgt nun das Landgericht München I und sieht bereits eineinhalb Jahre als ausreichend an, um die Wirksamkeit der Einwilligung verfallen zulassen. Jeder, der Adressen bisher nur gesammelt hat, ohne diese zu nutzen, sollte seine Datenbank also von den Alt-Adressen bereinigen.

Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de