Expandierende deutsche StartUps stehen häufig vor der Frage, in welcher Rechtsform nach einem erfolgreichen Start in Deutschland ausländische Märkte erobert werden sollen und wie Partner oder Investoren an der Auslandsaktivität beteiligt werden können. Sollen selbstständige Tochterunternehmen im Ausland gegründet werden? Sollen Zweigniederlassungen errichtet werden? Oder soll etwa eine deutsche Gesellschaft ins Ausland verlegt werden?

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Gründung einer ausländischen Tochtergesellschaft nach ausländischem Recht

Ein deutsches Unternehmen kann regelmäßig problemlos als Alleingesellschafter im Ausland eine Tochtergesellschaft nach dem Recht des jeweiligen Staates (zum Beispiel eine Société à responsabilité limitée (S.à r.l.) in Frankreich oder eine Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) in Spanien) gründen. Da im internationalen Gesellschaftsrecht die Möglichkeit einer Rechtswahl nicht besteht, ergeben sich die Anforderungen zur Gründung, Vertretung, Gewinnausschüttung, Gesellschafterbeschlüsse, Übertragung von Geschäftsanteilen, etc. aus dem Recht des ausländischen Staates, in dem das Unternehmen gegründet wird.

Da expandierende Unternehmen und ihre Berater mit diesen Rechtsordnungen regelmäßig nicht vertraut sind, sollte für die fortlaufende rechtliche Betreuung im Ausland ein ausreichendes Budget eingeplant werden. Zu beachten ist zudem, dass Rechnungslegung und Steuererklärung ebenfalls im Ausland unter der Beachtung der dort geltenden Regelungen zu erstellen sind. Daher sollte auch für den ausländischen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein entsprechender Etat bereitgestellt werden.

Für das expandierende Unternehmen ergibt sich außerdem ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand im Beteiligungscontrolling. Jede Rechtsordnung wird unterschiedliche Vorgaben an Entscheidungsprozesse und insbesondere an die Möglichkeit der Weisungserteilung aus Deutschland an die Geschäftsleitung vor Ort aufstellen.

Zweigniederlassungen im Ausland

StartUps können relativ einfach im europäischen Ausland Zweigniederlassungen der deutschen Gesellschaft (zum Beispiel GmbH) errichten und zur Vertretung im Ausland einen Niederlassungsleiter der deutschen Gesellschaft bestimmen.

Hierbei muss lediglich das im jeweiligen Land maßgebliche Registrierungsverfahren mit den entsprechenden Veröffentlichungspflichten beachtet werden. Steuerrechtlich sollte berücksichtigt werden, dass nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung der Zweigniederlassung im Ausland erfolgt.

Das Unternehmen wird daher auch in dieser Konstellation zumeist nicht verschont, eine Steuerbilanz im Ausland und zusätzlich eine Handelsbilanz in Deutschland zu erstellen. Da es sich bei der Zweigniederlassung stets um eine Einheit der deutschen Gesellschaft handelt, können die Geschäftsleiter der deutschen Gesellschaft unkompliziert Weisungen an die Niederlassungsleiter unter der vertrauten deutschen Rechtsordnung erteilen.

Aus der Unselbständigkeit der ausländischen Einheit folgt jedoch auch, dass eine finanzielle Krise oder eine Haftung im Ausland stets die deutsche Gesellschaft trifft und keine Haftungsabschirmung gegeben ist. Zudem ist es in dieser Konstellation schwieriger, Investoren und Partner vor Ort nur an der Auslandseinheit zu beteiligen.

Verlegung einer deutschen Gesellschaft ins Ausland

Mit einigen rechtlichen Problemen verbunden ist die Errichtung einer deutschen Gesellschaft (zum Beispiel einer UG (haftungsbeschränkt)), die sodann mit ihrem Verwaltungssitz ins Ausland verlegt wird. In dieser Konstellation muss genau geprüft werden, ob und inwieweit die Gesellschaft nach ausländischem Recht in ihrer deutschen Form anerkannt wird. Die Rechtsfolgen eine Nichtanerkennung wären fatal: Eine persönliche Haftung der Gesellschafter dieser Auslandsgesellschaft kann dann nicht ausgeschlossen werden.

Europäische Gesellschaften (SE und Ausblick auf SPE)

Nach Einführung der vor allem für größere Unternehmen gedachten „Societas Europaea“ (SE), soll es bald auch für Mittelständler eine einheitliche europäische Rechtsform geben. Die geplante „Societas Privata Europaea“ (SPE) ist eine supranational geschlossene Kapitalgesellschaft. Sie ist mit der deutschen GmbH durchaus vergleichbar, soll jedoch schon mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden können.

Die Gründung wird kostengünstig und europaweit einheitlich durchführbar sein. Die Gründer einer SPE sollen – wie auch bei der SE – die Wahl zwischen einer dualistischen Führungsstruktur, also wie bei der AG mit Vorstand und Aufsichtsrat, und einem monoistischen System mit nur einem Geschäftsführungsorgan (wie bei der GmbH) haben.

Es ist abzuwarten, wie schnell sich die Beteiligten am Gesetzgebungsverfahren auf die Einführung der SPE einigen können. Jüngst scheint die Bundesregierung die Einführung wieder vorantreiben zu wollen. Expandierende Unternehmen wären durchaus gut beraten, ihre Auslandsaktivitäten einheitlich unter dem Dach der dann überall anerkannten SPE zu führen.

Fazit: Von Zweigniederlassungen zu Auslandstöchtern

Alles ist machbar. Junge StartUps sollten sich keineswegs wegen rechtlicher Bedenken von einer Expansion ins Ausland abhalten lassen. Soll der Markteintritt im Ausland ganz kurzfristig angetestet werden, bietet sich die Gründung einer Zweigniederlassung an. Soweit Investoren oder Partner an den Auslandsaktivitäten beteiligt werden sollen oder die deutsche Gesellschaft ihre Haftung für das Auslandgeschäft minimieren will, werden die meisten StartUps ihre ersten selbstständigen Auslandstöchter gründen.

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